Die Richemont International SA klagte als Inhaberin der Marken “IWC” gegen die WMC Logo Concept GmbH, die Uhren mit der Bezeichnung “WMC” anbietet (Website), vor dem OGer SH gestützt auf UWG und teilweise erfolgreich auf Unterlassung. Beide Parteien gelangten ans BGer, das die Beschwerde der Richemont guthiess und jene der WMC Logo abwies.
Unbestritten blieb, dass die Akronyme “IWC” und “WMC” für sich genommen markenrechtlich nicht verwechelbar waren. Strittig waren allerdings lauterkeitsrechtliche Fragen. Die Vorinstanz hatte ihr Urteil auf UWG 3 d gestützt (Verwechslungsgefahr) und war dabei zum Schluss gekommen, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung “WMC International Watch Group Switzerland” und weitere Umstände schaffe zumindest eine mittelbare — effektiv nicht bestehende — Verbindung mit der Klägerin bzw. deren Zweigniederlassung in Schaffhausen und deren Produkten und begründe daher eine Verwechslungsgefahr. Zudem sei die Bezeichnung “WMC…” unlauter nach UWG 3 b, weil sie den falschen Eindruck vermittle, die Firmengruppe werde von der Schweiz aus kontrolliert.
Das BGer liess letztere Frage offen und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Verwechslungsgefahr:
“Da sie [die Beklagte] nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre Massenartikel als Qualitätswaren anpreist und gar auf eine für Uhren unbekannte Auszeichnung hinweist, sucht sie durch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen eine gedankliche Verbindung zu der von der Klägerin unter dem bekannten Zeichen “IWC” angebotenen Uhren herzustellen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendeten Zeichen insbesondere auch wegen dieses Marktauftritts geeignet sind, den Eindruck einer wirtschaftlichen Beziehung der Beklagten zur Klägerin zu erwecken.”
Das BGer wies daher die Beschwerde der WMC… ab.
In Bezug auf die Beschwerde der IWC hält das BGer fest, dass die IWC in ihrer Beschwerde zu Recht rügt, dass die Vorinstanzbei der Beurteilung der Lauterkeit des Marktauftritts der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rufausbeutung, sondern allein unter jenem der Verwechselbarkeit der Zeichen “IWC” und “WMC” geprüft hat:
“Unlauter ist vielmehr auch ein Werbeauftritt, mit dem das Image eines bekannten Produkts auf die eigenen Leistungen übertragen wird.”
Dieser Tatbestand war hier nach der Auffassung des BGer erfüllt:
“Die Beklagte lehnt ihre im Vergleich zu den Produkten der Klägerin qualitativ minderwertigen Uhren, die sie selbst als Massenartikel bezeichnet und zur Beschenkung von Kunden an Unternehmen verkauft, an die Luxusgüter der Klägerin an, indem sie die optisch sehr ähnlichen Bezeichnungen “WMC” und “WMC Schaffhausen” verwendet. Sie handelt unlauter, weil sie mit diesem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf der unter dem Zeichen “IWC” bekannten Uhren der Klägerin auf ihre eigenen Waren überträgt, indem sie Gedankenassoziationen zu den von der Klägerin vertriebenen Luxus- und Prestige-Uhren weckt.”