4A_467/2015: Von Roll — Auslegung einer Abgrenzungsvereinbarung; Bestimmung der Verwechselbarkeit

Das vor­liegende Urteil erg­ing in ein­er Auseinan­der­set­zung zwis­chen dem Von-Roll-Konz­erm (hier “Von Roll 1”) ein­er­seits und der Inhab­erin daraus abges­pal­tener Gesellschaften ander­er­seits (hier “Von Roll 2”); wobei bei­de Parteien im vere­in­barten Umfang berechtigt sind, Zeichen mit dem Bestandteil “Von Roll” zu ver­wen­den. Von Roll 2 stand ins­beson­dere auch der Zusatz “hydro” zu, und Von Roll 2 ist auch Inhab­erin der pri­or­ität­säl­teren Marke “VON ROLL HYDRO”. Von Roll 1 hat­te später aber die die Fir­ma “Von Roll Water Hold­ing AG” und die Marke “VON ROLL WATER” eingetragen. 

In dieser Sache hat­te das BGer im Feb­ru­ar 2015 bere­its einen Rück­weisungsentscheid mit fol­gen­der Fest­stel­lung gefällt (4A_553/2014):

Zwar
trifft zu, dass sich diese Ver­wech­slungs­ge­fahr insofern nicht ohne
Weit­eres nach marken­rechtlichen Grund­sätzen beurteilen lässt, als nach
Art. 14 des Kaufver­trags bei­de Grup­pen den Bestandteil “Von Roll”
weit­er­hin benutzen dür­fen, weshalb sich eine Ver­wech­slungs­ge­fahr aus den ver­wen­de­ten Zusätzen ergeben muss. Dass sich die Beurteilung der Ver­wech­slungs­ge­fahr darüber hin­aus nicht ein­mal an den kennze­ichen­rechtlichen Grund­sätzen ori­en­tieren soll, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Strit­tig war hier erneut die Frage, ob zwis­chen den gegenüber­ste­hen­den Zeichen Ver­wech­sel­barkeit beste­he. Das OGer SO als Vorin­stanz hat­te dies bejaht.

Das BGer bestätigt dieses Ergeb­nis und wieder­holt, dass die Ver­wech­slungs­ge­fahr vor­liegend zunächst nach der Abgren­zungsvere­in­barung zu beurteilen ist,  die Ver­wech­slungs­ge­fahr im diesem Rah­men aber nach kennze­ichen­rechtlichen Grund­sätzen erfolge.

Die Vorin­stanz hat­te daher zu Recht gefordert, dass sich die von der ursprünglichen Von Roll ver­wen­de­ten Zusätze deut­lich von dem Zusatz “HYDRO” unter­schei­den. Das BGer wies fern­er den Ein­wand der Von Roll 1 zurück, dass die Zusätze “Water”, “Aqua” und “Hydro” rein beschreibend sind; denn ger­ade diese rein kennze­ichen­rechtliche Sichtweise wurde durch die Abspal­tungsvere­in­barung ausgeschlossen.