Es besteht idR keine Warengleichartigkeit im Verhältnis zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigprodukten andererseits. Das gilt, wie das BVGer festhält, auch für “Brot” (Klasse 30) und “Zucker, Salz, Gewürze” (Klasse 30). Ferner stellt das BVger fest, dass die Marke “WURZELBROT” der Willi Grüninger AG für Brot schwach, für u.a. Mehl aber normal kennzeichnungskräftig ist.
Im Ergebnis war der Widerspruch gegen die Marke “WURZEL-RUSTI” der Friessinger Mühle GmbH u.a. in Bezug auf Brot (mangels Verwechslungsgefahr) und in Bezug auf Zucker, Salz und Gewürze (mangels Gleichartigkeit) erfolglos, in Bezug auf u.a. Mehl aber erfolgreich (Verwechslungsgefahr und Gleichartigkeit).