In einem Widerspruchsverfahren gestützt auf die Marke “PERNATON” gegen die Marke “Pernadol 400” hielt das BVerwGer fest, die Waren
“Klasse 5: Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Klasse 30: Diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke” (PERNATON) und die Waren “Klasse 5: Préparation à base d’alpha-tocophérol et de beta-carotène pour la consommation humaine et animale; Klasse 29: Préparation à base d’extrait marin de perna caniculus” seien gleichartig. Daran ändern die Unterschiede der Vertriebskanäle und die unterschiedliche Klassifizierung nichts.
Indes ist der Zeichenbestandteil “PERNA” als zoologische Gattungsbezeichnung (Perna canaliculus) freihaltebedürftig und gemeinfrei. Für die Frage der Verwechslungsgefahr kam es daher auf die Wortendungen “-ton” und “-dol 400” an. Aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede seien diese nicht
als verwechselbar anzusehen.