In der vorliegenden Auseinandersetzung standen sich die Mipa Lacke + Farben AG als Klägerin und die MIPA Baumatec AG als Beklagte gegenüber. Die Beklagte hiess früher “Baumatec MIPA AG”, änderte ihre Firma aber im Jahr 2011. Die Klägerin is tzudem Lizenznehmerin für den
schweizerischen Teil der IR-Marke “mipa” für Waren der Klasse 2 “Farben,
Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel”.
In der Folge verbot das Handelsgericht Aargau der Beklagten, weiterhin die Firma “MIPA Baumatec AG” zu führen und ein bestimmtes Bildzeichen (Logo) mit dem Bestandteil “MIPA” zu verwenden:
Das BGer bestätigt das Urteil des HGer AG. Mit Bezug auf Firmenrecht hielt das HGer AG folgendes fest:
- die Firma der Klägerin wird stark durch den Bestandteil “Mipa” geprägt (besonders, weil er wie ein Phantasiewort
ausgesprochen werden kann und nicht als Akronym erkennbar ist); - die Firma der Beklagten übernimmt diesen Bestandteil. Der weitere Bestandteil “Baumatec” kann in “Bau-ma-tec” bzw. “Bauma-tec” aufgeteilt werden. Dies lässt “Assoziationen zur Unternehmenstätigkeit” zu (u.a. Handel mit Baumaterialien und ‑maschinen). Dieses Element ist daher nicht stark prägend.
überschneidenden Kundenkreises und des in Teilen gleichen Zwecks
bestand daher — unabhängig von der geographischen Distanz — eine erhöhte
Verwechslungsgefahr.
während die von der Beschwerdegegnerin lizenzierte Marke “mipa” unter
anderem für Farben beansprucht wird. Im Ergebnis war die Verwechslungsgefahr aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Produkte und dem Ähnlichkeitsgrad der fraglichen Zeichen zu bejahen.