MIPA”: Firmen- und Markenrechtsverletzung bejaht

In der vor­liegen­den Auseinan­der­set­zung standen sich die Mipa Lacke + Far­ben AG als Klägerin und die MIPA Bau­matec AG als Beklagte gegenüber. Die Beklagte hiess früher “Bau­matec MIPA AG”, änderte ihre Fir­ma aber im Jahr 2011. Die Klägerin is tzu­dem Lizen­znehmerin für den
schweiz­erischen Teil der IR-Marke “mipa” für Waren der Klasse 2 “Far­ben,

Lacke, Farb­stoffe, Holzschutzmit­tel und Rostlösemittel”.

In der Folge ver­bot das Han­dels­gericht Aar­gau der Beklagten, weit­er­hin die Fir­ma “MIPA Bau­matec AG” zu führen und ein bes­timmtes Bildze­ichen (Logo) mit dem Bestandteil “MIPA” zu verwenden:

Das BGer bestätigt das Urteil des HGer AG. Mit Bezug auf Fir­men­recht hielt das HGer AG fol­gen­des fest:

  • die Fir­ma der Klägerin wird stark durch den Bestandteil “Mipa” geprägt (beson­ders, weil er wie ein Phantasiewort
    aus­ge­sprochen wer­den kann und nicht als Akro­nym erkennbar ist);
  •  die Fir­ma der Beklagten übern­immt diesen Bestandteil. Der weit­ere Bestandteil “Bau­matec” kann in “Bau-ma-tec” bzw. “Bau­ma-tec” aufgeteilt wer­den. Dies lässt “Assozi­a­tio­nen zur Unternehmen­stätigkeit” zu (u.a. Han­del mit Bau­ma­te­ri­alien und ‑maschi­nen). Dieses Ele­ment ist daher nicht stark prägend.
Unter Berück­sich­ti­gung des teilweise
über­schnei­den­den Kun­denkreis­es und des in Teilen gle­ichen Zwecks
bestand daher — unab­hängig von der geo­graphis­chen Dis­tanz — eine erhöhte
Verwechslungsgefahr. 
Mit Bezug auf Marken­recht wies das BGer zunächst den Ein­wand zurück, “MIPA” sei nur schwach kennze­ich­nungskräftig. Sodann bestand Waren­gle­ich­heit, weil die Beklagte auf der fraglichen Web­site auch Far­ben anbietet,
während die von der Beschw­erdegeg­ner­in lizen­zierte Marke “mipa” unter
anderem für Far­ben beansprucht wird. Im Ergeb­nis war die Ver­wech­slungs­ge­fahr auf­grund der Wech­sel­wirkung zwis­chen der Gle­ich­heit bzw. Gle­ichar­tigkeit der Pro­duk­te und dem Ähn­lichkeits­grad der fraglichen Zeichen zu bejahen.