Die “Keytrade AG” hatte beim HGer ZH erfolgreich gestützt auf Firmenrecht (wegen Verwechslungsgefahr) und auf Namensrecht (wegen Namensanmassung) gegen die “Keytrade Bank SA” geklagt und verlangt, die Führung der Firma “Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève” in der Schweiz zu unterlassen. Ausserdem sei der Domainname keytradebank.ch zu löschen.
Das BGer weist die Beschwerde der Keytrade Bank ab. Das HGer ZH hatte erwogen,“Keytrade” sei der charakteristische Bestandteil. Der Begriff weise als Fantasiewort einen hinreichenden Originalitätsgrad auf. Auszugehen sei daher von einem Zeichen zumindest durchschnittlicher Stärke. Es sei ausgeschlossen, dass das Publikum diese Bezeichnung im Zusammenhang mit der klägerischen Firma als Sachbezeichnung auffasse. Die Firmenzusätze reichten nicht: Sie sind entweder gesetzlich vorgeschrieben (“Bruxelles” und “succursale de Genève”; OR 952 II) oder eine Sachbezeichnung (“Bank”). Daher begründe die Verwendung dieses prägenden Bestandteils durch die Zweigniederlassung der Keytrade Bank indiziere eine klare Verwechslungsgefahr.
Das BGer bestätigt dies:
- Schutzbereich: “trade” ist zwar Sachbezeichnung, die hier als Hinweis auf den Tätigkeitsbereich verstanden werden konnte, und das Wort “key” komme oft in Kombination mit einem Substantiv vor. Trotzdem ist “Keytrade” insgesamt ohne klare Bedeutung, so dass kein unmittelbarer Schluss auf die Geschäftstätigkeit möglich ist. “Keytrade” ist daher zwar nicht besonders originell, aber hat eben doch hinreichenden Originalitätsgrad.
- Die Firmenzusätze der Beklagten sind deshalb nicht ausreichend, und dies, obwohl die Parteien nicht miteinander im Wettbewerb stehen:
Aus dem Umstand, dass die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen noch strenger sind, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich an die gleichen Kundenkreise wenden, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Anwendung des im Markenrecht verankerten Branchenprinzips auch für das Firmenrecht hat das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt […]. Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass.
- Es spielt keine Rolle, ob sich in der Schweiz überhaupt Abnehmer der Klägerin befinden. Der Firmenschutz ist Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes. Es geht generell um den Schutz des Publikums, und zu diesem gehören nicht nur Kunden, sondern auch “weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentlichen Dienste”.
Infolgedessen besteht eine Verwechslungsgefahr. Da diese für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich beurteilt wird, besteht sie auch aus Sicht des Namensrechts, so dass ein namensrechtlichen Abwehranspruchs gegen die Verwendung des Domain-Namens bestand.
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestand im Übrigen weiter, obwohl die Beklagte ihr Logo inzwischen geändert hatte:
Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Beklagte entweder die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird […]. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Vorbringen, dass eine Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden darf, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird […]. Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt […].
Dies trifft vorliegend zu, indem die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahrensverlauf gegenüber der Beschwerdegegnerin nie verbindlich zugesichert hat, künftig auf die Verwendung der Zeichen “Keytrade Bank” und “Keytrade Geneva Branch Bank” zu verzichten, sondern die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens nach wie vor bestreitet.