Das BGer kassiert einen firmenrechtlichen Entscheid des OGer TG. Klägerin war die Mediconsult AG.Das OGer TG hatte es abgelehnt, die Medical Consult AG zur Änderung ihrer Firma zu verpflichten. Es fehle an einer Verwechslungsgefahr, weil
- keiner der Bestandteile der Firma Mediconsult AG stark sei;
- die Firma “Mediconsult AG” zwar trotz der zusätzlichen Silbe “-cal” nur wenig abweichend sei, der Wortrhythmus durch die zusätzliche Silbe aber eine leichte Änderung erfahre;
- die jüngere Firma Medical Consult auf das originellste Element von “Mediconsult”, die Verschmelzung von zwei Sachbezeichnungen zu einem Wort, verzichte;
- die Firmen einen abweichenden Sinngehalt hätten, weil “Medical” auf eine Tätigkeit hinweise, während “Medi” umgangssprachlich für Medikamente stehe;
- die Parteien nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander standen und je mit einem begrenzten Publikumskreis verkehrten, so dass die örtliche Nähe (Roggwil TG bzw. Kreuzlingen TG) keine wesentliche verschärfende Wirkung habe;
Aufgrund des Gesamteindrucks seien die Unterschiede zwar nicht ausgeprägt, aber bei hinreichender Aufmerksamkeit doch so deutlich, dass auch in der Erinnerung weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen selber schuld, dass sie eine Firma gewählt habe, die praktisch einer gemeinfreien Sachbezeichnung entspreche.
Das BGer widerspricht — nach einer Zusammenfassung der Anforderungen an die Prüfung der ausreichenden Unterscheidbarkeit — dieser Auffassung. Klanglich seien die Firmen sehr nahe. Ein abweichender Sinngehalt fehle.
Die beiden Firmen, die aus den gleichen Sachbezeichnungen bestehen, unterscheiden sich damit lediglich minimal im Klang und im Schriftbild. Der blosse Umstand, dass der jüngeren Firma der Beschwerdegegnerin die Silbe “-cal” zugefügt und eine getrennte Schreibweise verwendet wird, reicht nicht aus, um diese von der älteren Firma “Mediconsult AG” abzuheben. Zwar stehen die Parteien nicht in unmittelbarem Wettbewerb zueinander, sie sind gemäss ihrem statutarischen Zweck jedoch beide im Medizinalbereich tätig und haben ihren Sitz in der gleichen Region. Die beiden erwähnten geringfügigen Unterschiede vermögen die Firma der Beschwerdegegnerin daher nicht hinreichend zu individualisieren, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.