Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die jüngere Firma “Bachmann Rechtsanwälte AG” gegen die Ausschliesslichkeitsrechte der älteren Firma “Pachmann Rechtsanwälte AG” verstiess. Beide Gesellschaften haben den Zweck, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen und haben Sitz in der Stadt Zürich. Ebenfalls strittig war die Verwechselbarkeit zwischen der älteren Wortmarke “Pachmann” und dem jüngeren, als Wappenschild dargestellten “B” der Beklagten. Das Handelsgericht Zürich hatte die Klage von Pachmann RA abgewiesen.
Das BGer schützt das (ausführlich wiedergegebene) Urteil des HGer ZH und weist die Beschwerde von Pachmann RA zunächst aus folgenden firmenrechtlichen Erwägungen ab, im Anschluss an allgemeine Ausführungen zur Ausschliesslichkeit von Firmen:
- Auch einer neu gegründeten Aktiengesellschaft kann die Aufnahme eines Familiennamens firmenrechtlich nicht untersagt werden; selbst wenn der gleiche Name Bestandteil einer älteren Firma in der gleichen Branche ist. Bei Anwaltskanzleien ist die Firmenbildung nach dem Schema “[Name] Rechtsanwälte AG” üblich, und sie entspricht einem schützenswerten Interesse der Anwälte. Diese Erwägungen dürfen in die Beurteilung einfliessen.
- Die Bestandteile “Rechtsanwälte AG” seien kennzeichnungsschwach, so dass sich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Namen konzentrieren müsse; und hier sei davon auszugehen, dass das schweizerische Publikum den Unterschied im Wortanfang zwischen dem seltenen Familiennamen “Pachmann” und dem verbreiteten Namen “Bachmann” erkennt.
In markenrechtlicher Hinsicht kam das BGer sodann zum Ergebnis, zu beurteilen sei die Ähnlichkeit des klägerischen Zeichen “Pachmann” nicht mit dem Zeichen “Bachmann”, sondern der Kombination aus dem Bildzeichen “B” und dem Zusatz “Bachmann” und “Rechtsanwälte AG”; und da hier das Bildzeichen “B” prägend sei, sei Verwechslungsgefahr zu verneinen. — Auch in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht sei Verwechslungsgefahr zu verneinen.