Das BVerwGer lässt die Frage offen, ob zwischen Haarpflegemitteln und pharmazeutischen Produkten Warengleichartigkeit bestehe. Entscheidend war vorliegend, dass zwischen den Wortmarken “LIFETEX” und “LIFETEA” ohnehin keine Verwechslungsgefahr bestand. Die Verkehrskreise sehen “Life-” als austauschbare Anpreisung. Daher fallen die Unterschiede in der Schlusssilbe, die abweichende Vokalfolge (Ä/I), das unterschiedliche Auslauten, das verschiedenartige Schriftbild und vor allem die Unterschiede im Sinngehalt ins Gewicht, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden konnte.
(Vgl. auch die Zusammenfassung des Urteils bei decisions.ch.)