B‑317/2010: “LIFETEX” und “LIFETEA” nicht verwechselbar

Das BVer­wGer lässt die Frage offen, ob zwis­chen Haarpflegemit­teln und phar­mazeutis­chen Pro­duk­ten Waren­gle­ichar­tigkeit beste­he. Entschei­dend war vor­liegend, dass zwis­chen den Wort­marken “LIFETEX” und “LIFETEA” ohne­hin keine Ver­wech­slungs­ge­fahr bestand. Die Verkehrskreise sehen “Life-” als aus­tauschbare Anpreisung. Daher fall­en die Unter­schiede in der Schlusssilbe, die abwe­ichende Vokalfolge (Ä/I), das unter­schiedliche Aus­laut­en, das ver­schiedenar­tige Schrift­bild und vor allem die Unter­schiede im Sin­nge­halt ins Gewicht, so dass eine Ver­wech­slungs­ge­fahr aus­geschlossen wer­den konnte.

(Vgl. auch die Zusam­men­fas­sung des Urteils bei decisions.ch.)