Die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH hatte gestützt auf ihre Wortmarke “APPENZELLER” (u.a. für Käse aus dem Appenzell) erfolglos Widerspruch gegen die Marke “APPENBERGER” einer Käserei erhoben und klagte anschliessend beim KGer Appenzell auf Nichtigerklärung, Unterlassung, Schadenersatz und Urteilspublikation. Das KGer wies die Klage ab; das BGer bestätigt dieses Urteil.
Strittig war vor allem die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (MSchG 3 1 c). Das BGer fasst zunächst die geltenden Kriterien der Verwechslungsgefahr zusammen (Gefahr der Fehlzurechnung bzw. der Annahme falscher Zusammenhänge; Gesamteindruck in der Erinnerung; Berücksichtigung der gesamten Umstände; grösserer Schutzumfang bei grösserer Verkehrsdurchsetzung). Diese Grundsätze hatte die Vorinstanz nicht missachtet.
Zwar ist es fraglich, ob die Vorinstanz Käse zurecht als in “der heutigen Konsumgesellschaft nicht mehr nur ein alltägliches Lebensmittel, sondern vielmehr ein geschätztes Naturprodukt mit unterschiedlichen Geschmacksrichtungen” bezeichnet, Käse in die Nähe eines Spezialprodukts gerückt und die erwartete Aufmerksamkeit damit erhöht hat. Das BGer konnte diese Frage letztlich aber offenlassen, weil der Abstand der Zeichen so oder so genügte:
Dem Wort “Appenzeller” kommt zwar insgesamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Dennoch existiert kein allgemeiner Grundsatz, dass bei starken Marken Teilidentität (“Appen-”) per se ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Wenn mit einer Marke wie hier “Appenzeller” ein starker Sinngehalt verbunden ist, kann dieser Sinngehalt im Gegenteil den Gesamteindruck dominieren. Dann kann sich ein genügender Abstand trotz Teilidentität daraus ergeben, dass die die angegriffene Marke einen abweichenden Sinngehalt aufweist. Das trifft hier mit dem Bestandteil “-berger” zu, trotz der optischen bzw. akustischen Nähe aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs “Appen” sowie der Endsilbe “-er”.