4A_281/2011: “APPENZELLER” und “Appenberger” aufgrund abweichenden Sinngehalts nicht verwechselbar

Die Sortenor­gan­i­sa­tion Appen­zeller Käse GmbH hat­te gestützt auf ihre Wort­marke “APPENZELLER” (u.a. für Käse aus dem Appen­zell) erfol­g­los Wider­spruch gegen die Marke “APPENBERGER” ein­er Käserei erhoben und klagte anschliessend beim KGer Appen­zell auf Nichtigerk­lärung, Unter­las­sung, Schaden­er­satz und Urteil­spub­lika­tion. Das KGer wies die Klage ab; das BGer bestätigt dieses Urteil.

Strit­tig war vor allem die Beurteilung der Ver­wech­slungs­ge­fahr (MSchG 3 1 c). Das BGer fasst zunächst die gel­tenden Kri­te­rien der Ver­wech­slungs­ge­fahr zusam­men (Gefahr der Fehlzurech­nung bzw. der Annahme falsch­er Zusam­men­hänge; Gesamtein­druck in der Erin­nerung; Berück­sich­ti­gung der gesamten Umstände; grösser­er Schutzum­fang bei grösser­er Verkehrs­durch­set­zung). Diese Grund­sätze hat­te die Vorin­stanz nicht missachtet.

Zwar ist es fraglich, ob die Vorin­stanz Käse zurecht als in “der heuti­gen Kon­sumge­sellschaft nicht mehr nur ein alltäglich­es Lebens­mit­tel, son­dern vielmehr ein geschätztes Natur­pro­dukt mit unter­schiedlichen Geschmack­srich­tun­gen” beze­ich­net, Käse in die Nähe eines Spezial­pro­duk­ts gerückt und die erwartete Aufmerk­samkeit damit erhöht hat. Das BGer kon­nte diese Frage let­ztlich aber offen­lassen, weil der Abstand der Zeichen so oder so genügte:

Dem Wort “Appen­zeller” kommt zwar ins­ge­samt eine erhöhte Kennze­ich­nungskraft zu. Den­noch existiert kein all­ge­mein­er Grund­satz, dass bei starken Marken Teili­den­tität (“Appen-”) per se aus­re­icht, um eine Ver­wech­slungs­ge­fahr zu begrün­den. Wenn mit ein­er Marke wie hier “Appen­zeller” ein stark­er Sin­nge­halt ver­bun­den ist, kann dieser Sin­nge­halt im Gegen­teil den Gesamtein­druck dominieren. Dann kann sich ein genü­gen­der Abstand trotz Teili­den­tität daraus ergeben, dass die die ange­grif­f­ene Marke einen abwe­ichen­den Sin­nge­halt aufweist. Das trifft hier mit dem Bestandteil “-berg­er” zu, trotz der optis­chen bzw. akustis­chen Nähe auf­grund des gemein­samen Wor­tan­fangs “Appen” sowie der End­silbe “-er”.