Das BVerwGer beurteilt die Wortmarke “SAP” und die (unwesentlich stilisierte) Wort-/Bildmarke “;asap” als nicht verwechselbar, weil die Widerspruchsmarke “SAP” in der angefochtenen Marke “:asap” mit dem Anfangsvokal verschmilzt und daher insb. auch nicht als Serienmarke von SAP wahrgenommen werden kann. Ferner gilt die Regel dass die Beifügung oder Weglassung eines Buchstabens bei Wortmarken den Gesamteindruck i.d.R. nicht nachhaltig verändert, “nicht ohne weiteres” bei Akronymen.
Die Warengleichartigkeit ‑SAP beanspruchte Schutz u.a. für “die Entwicklung, Beratung sowie Forschung im Bereich von Computerprogrammen”, die angefochtene Marke ;asap für Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie die Entwicklung von Hard- und Software — war demgegenüber bejaht worden.