Das BVerwGer entschied, dass die Eintragung der kombinierten Wort-/Bildmarke “++PLUSPLUS++” nicht mit der älteren Wortmarke “PLUS” verwechselbar ist. Weil keine “derart gesteigerte Bekanntheit der Marke “PLUS” für die relevanten Waren und Dienstleistungen dargetan war, konnte die “erhebliche Banalität der Marke” nicht
kompensiert werden.