4A_347/2007: Kein absolutes Freihaltebedürfnis für den Buchst. “M” für Schokolade (amtl. Publ.)

Der Migros-Genossen­schafts-Bund (MGB) erhob erfol­gre­ich Wider­spruch gegen die Hin­ter­legung der Wort- und ein­er Bild-Marke “M‑Joy” der Kraft Foods Schweiz Hold­ing AG. Das Wider­spruchsver­fahren ist seit Okto­ber 2004 vor dem BVer­wGer hängig. Kraft Foods klagte in der Folge auf Fest­stel­lung, dass ihr Gebrauch des Kennze­ichens M‑JOY für Schoko­laden­pro­duk­te die Marken “M” bzw. “M BUDGET” nicht ver­let­zen. Das HGer heiss die Klage von Kraft Foods gut und wies eine Widerk­lage des MGB ab.

Zeichen im Gemeingut kön­nen sich im Verkehr als Marke für die beansprucht­en Waren oder Dien­stleis­tun­gen durch­set­zen, soweit nicht ein absolutes Frei­hal­tebedürf­nis beste­ht. Strit­tig war vor BGer die Frage, ob ein alle­in­ste­hen­der Einzel­buch­stabe eine Marke sein kann bzw. ob für solche Zeichen ein absolutes Frei­hal­tebedürf­nis beste­ht. Dies trifft dann zu, wenn der Verkehr auf die Ver­wen­dung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedin­gung nicht all­ge­mein, son­dern im Hin­blick auf die Waren oder Dien­stleis­tun­gen zu prüfen ist, für die das Zeichen bes­timmt ist.

Ein marken­rechtlich­er Schutz für einzelne Zeichen ist nicht a pri­ori aus­geschlossen. Die bish­erige Recht­sprechung erg­ing im Ein­tra­gungsver­fahren; fraglich war daher nie eine Verkehrs­durch­set­zung, son­dern nur die ursprüngliche Unter­schei­dungskraft von Akro­ny­men wie zB “RFS” für Hard- und Software. 

Zunächst schliesst das BGer ein absolutes Frei­hal­tebedürf­nis für des Buch­stabens “M” in Alle­in­stel­lung oder als vor­angestelltes Prä­fix für die fraglichen Schoko­laden­pro­duk­te aus. Es sei 

nicht ersichtlich, dass eine Beschrei­bung der Art, der Beschaf­fen­heit, der Bes­tim­mung, des Wertes oder son­stiger Merk­male solch­er Waren mit dem einzel­nen Gross­buch­staben “M” im wirtschaftlichen Verkehr erforder­lich wäre.”

Die Vorin­stanz war vom Gegen­teil aus­ge­gan­gen und hat­te deshalb die Fra­gen der Verkehrs­durch­set­zung sowie der Bekan­ntheit und des recht­ser­hal­tenden Gebrauchs der Marken offen­ge­lassen. Weil diese Fra­gen nicht als gericht­sno­torisch voraus­ge­set­zt wer­den kön­nen, so das BGer, war die Sache an die Vorin­stanz zurückzuweisen.