Der Migros-Genossenschafts-Bund (MGB) erhob erfolgreich Widerspruch gegen die Hinterlegung der Wort- und einer Bild-Marke “M‑Joy” der Kraft Foods Schweiz Holding AG. Das Widerspruchsverfahren ist seit Oktober 2004 vor dem BVerwGer hängig. Kraft Foods klagte in der Folge auf Feststellung, dass ihr Gebrauch des Kennzeichens M‑JOY für Schokoladenprodukte die Marken “M” bzw. “M BUDGET” nicht verletzen. Das HGer heiss die Klage von Kraft Foods gut und wies eine Widerklage des MGB ab.
Zeichen im Gemeingut können sich im Verkehr als Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchsetzen, soweit nicht ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Strittig war vor BGer die Frage, ob ein alleinstehender Einzelbuchstabe eine Marke sein kann bzw. ob für solche Zeichen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Dies trifft dann zu, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt ist.
Ein markenrechtlicher Schutz für einzelne Zeichen ist nicht a priori ausgeschlossen. Die bisherige Rechtsprechung erging im Eintragungsverfahren; fraglich war daher nie eine Verkehrsdurchsetzung, sondern nur die ursprüngliche Unterscheidungskraft von Akronymen wie zB “RFS” für Hard- und Software.
Zunächst schliesst das BGer ein absolutes Freihaltebedürfnis für des Buchstabens “M” in Alleinstellung oder als vorangestelltes Präfix für die fraglichen Schokoladenprodukte aus. Es sei
“nicht ersichtlich, dass eine Beschreibung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale solcher Waren mit dem einzelnen Grossbuchstaben “M” im wirtschaftlichen Verkehr erforderlich wäre.”
Die Vorinstanz war vom Gegenteil ausgegangen und hatte deshalb die Fragen der Verkehrsdurchsetzung sowie der Bekanntheit und des rechtserhaltenden Gebrauchs der Marken offengelassen. Weil diese Fragen nicht als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden können, so das BGer, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.