Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des KGer ZG ab. Die Guccio Gucci S.p.A. hatte gegen die Marke “G” der COFRA Holding (Abb.) Widerspruch gestützt auf zwei eigene Marken (vgl. Abb.) und auf UWG eingelegt. Das KGer ZG hatte darauf die teilweise Löschung der von Gucci angerufenen Marken zufolge Nichtgebrauchs angeordnet.
Marke Gucci |
Grundsätzlich konnte Gucci notorische Bekanntheit ihrer Marken als Argument gegen den Nichtgebrauch anführen:
“[…] der Inhaber einer eingetragenen, nach Ablauf der Benutzungsschonfrist in der Schweiz nicht gebrauchten Marke [kann] sich gegenüber einer Löschungsklage wegen Nichtgebrauchs auf den Schutz der notorisch bekannten Marke berufen. Dem Kläger, der auf Nichtigerklärung der Marke wegen Nichtgebrauchs im Sinne von Art. 12 MSchG klage, [fehlt] das Rechtsschutzinteresse.”
Marke COFRA Holding |
Allerdings verneinte auch das BGer, dass die teilweise gelöschten Marken tatsächlich notorisch bekannt waren. Zwar muss dafür nicht zwingend der Gebrauch oder die Bewerbung in der Schweiz nachgewiesen werden:
“Die Bekanntheit aufgrund des sog. “spillover advertising”, also der Nebenwirkung der Werbung in internationalen Medien, kann ausreichend sein. Indessen ist es rein praktisch kaum denkbar, dass ohne eine solche Kommerzialisierung die erforderliche Bekanntheit überhaupt zu erreichen ist.”
Allerdings hatte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Notorietät verneint. Dabei hatte sie ZGB 8 nicht verletzt, indem sie kein demoskopisches Gutachten angeordnet hatte. Zwar sind demoskopische Gutachten grundsätzlich zum Nachweis der für die Notorietät verlangten Bekanntheit geeignet. Indessen sind auch Verkaufszahlen und Werbeunterlagen relevant. Da darin vorliegend “nicht einmal Indizien für die erforderliche Bekanntheit” gefunden wurden, musste nicht auch noch ein Gutachten eingeholt werden. Zudem war zu beachten, dass auch andere Unternehmen die Marke “G” für u.a. Mode verwenden; ein bestimmtes “G”-Logo prägt sich deshalb weniger stark im Gedächtnis ein. Dies gilt umso mehr, als sich auch Gucci selbst auf “G”-Zeichen mit unterschiedlicher grafischer Ausgestaltung stützt. Das BGer wies die Beschwerde von Gucci deshalb ab.