BVerwGer: Schutz nur ausländischer Marken als notorisch bekannt iSv MSchG 3 II b i.V.m. PVÜ 6bis

Das BVer­wGer hat entsch­ieden, dass sich nur der Inhab­er ein­er aus­ländis­chen Marke auf den beson­deren Schutz notorisch­er Marken nach PVÜ 6bis berufen kann:

Die Parteien ein­schliesslich der Vorin­stanz sind sich darin einig, dass sich auch schweiz­erische Staat­sange­hörige respek­tive in der Schweiz dom­izilierte juris­tis­che Per­so­n­en auf den Schutz ihrer im Inland notorisch bekan­nten Marke im Sinne von Art. 6bis PVÜ berufen kön­nen. Dies entspricht denn auch der herrschen­den Lehre und Recht­sprechung […]
Unter Hin­weis auf Art. 20 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 6bis PVÜ erk­lärt [die Vorin­stanz] […], dass dieser Schutz auch von Per­so­n­en mit Sitz in der Schweiz beansprucht wer­den kann. Gemäss ihrer Prax­is ver­langt sie jedoch, dass es sich bei der notorisch bekan­nten Marke um eine aus­ländis­che Marke han­delt. Insofern set­zt die Vorin­stanz einen inter­na­tionalen Sachver­halt voraus.[…]
Auf Grund der soeben erwäh­n­ten speziellen Inter­essen­lage und des von Art. 6bis PVÜ angestrebten Ziels ist der Son­der­schutz der notorisch bekan­nten Marke nur aus­ländis­chen Marken zu gewähren (Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts B‑1752/2009 vom 26. August 2009 E. 3.3.6 – Swatch Group [fig.] / watch ag [fig.]). Diese Strenge ist auch insofern gerecht­fer­tigt, als mit dem Schutz der notorisch bekan­nten Marke das Reg­is­ter­prinzip, welchem für die Rechtssicher­heit im Marken­recht wesentliche Bedeu­tung zukommt, nicht uner­he­blich rel­a­tiviert wird […]”