Das BVerwGer hat entschieden, dass sich nur der Inhaber einer ausländischen Marke auf den besonderen Schutz notorischer Marken nach PVÜ 6bis berufen kann:
“Die Parteien einschliesslich der Vorinstanz sind sich darin einig, dass sich auch schweizerische Staatsangehörige respektive in der Schweiz domizilierte juristische Personen auf den Schutz ihrer im Inland notorisch bekannten Marke im Sinne von Art. 6bis PVÜ berufen können. Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung […]
Unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 6bis PVÜ erklärt [die Vorinstanz] […], dass dieser Schutz auch von Personen mit Sitz in der Schweiz beansprucht werden kann. Gemäss ihrer Praxis verlangt sie jedoch, dass es sich bei der notorisch bekannten Marke um eine ausländische Marke handelt. Insofern setzt die Vorinstanz einen internationalen Sachverhalt voraus.[…]
Auf Grund der soeben erwähnten speziellen Interessenlage und des von Art. 6bis PVÜ angestrebten Ziels ist der Sonderschutz der notorisch bekannten Marke nur ausländischen Marken zu gewähren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B‑1752/2009 vom 26. August 2009 E. 3.3.6 – Swatch Group [fig.] / watch ag [fig.]). Diese Strenge ist auch insofern gerechtfertigt, als mit dem Schutz der notorisch bekannten Marke das Registerprinzip, welchem für die Rechtssicherheit im Markenrecht wesentliche Bedeutung zukommt, nicht unerheblich relativiert wird […]”