4A_489/2016- Reico: Ausschlussgrund von Art. 4 MSchG; (hier fehlende) erforderliche Interessenwahrungs- bzw. Loyalitätspflicht (amtl. Publ.)

Die durch das BGer vor­liegend beurteil­ten marken­rechtlichen Stre­it­igkeit war Art. 4 MSchG, der Zeichen vom Marken­schutz auss­chliesst, die ohne Zus­tim­mung des Inhab­ers auf den Namen von Agen­ten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten als Marke einge­tra­gen wer­den oder die nach Weg­fall der Zus­tim­mung im Reg­is­ter einge­tra­gen bleiben. Dieser beson­dere Schutz eines vorbeste­hen­den Drittze­ichens set­zt voraus, dass der Nutzungs­berechtigte gegenüber dem Marken­in­hab­er ein­er Inter­essen­wahrungs- bzw. Loy­al­ität­spflicht unter­liegt, die ein­er Aneig­nung der Marke ent­ge­gen­ste­ht. Das BGer hält dazu fest:

Der beson­dere Schutzauss­chlussgrund der einge­tra­ge­nen Marke nach Art. 4 MSchG beruht — ähn­lich wie die rel­a­tiv­en Auss­chlussgründe — auf dem Vorbeste­hen bes­timmter Drittze­ichen; diese sind zwar im Inland nicht als Marke einge­tra­gen, aber vom bess­er Berechtigten im In- oder Aus­land benutzt wor­den […]. Die Norm bezweckt den Schutz des wirtschaftlichen Inhab­ers ein­er Marke gegenüber einem Agen­ten, Vertreter oder einem anderen zur Nutzung des Zeichens während der Dauer der Zusam­me­nar­beit Ermächtigten, der das Zeichen ohne Ermäch­ti­gung auf seinen Namen hin­ter­legt oder die Ein­tra­gung nach Beendi­gung der Zusam­me­nar­beit weit­er­hin behält […]. Dieser Schutz beruht auf der Annahme, dass der Nutzungs­berechtigte gegenüber dem Inhab­er auf­grund der Zusam­me­nar­beit ein­er Inter­essen­wahrungs- bzw. Loy­al­ität­spflicht unter­liegt, die ein­er Aneig­nung der Marke ent­ge­gen­ste­ht […]. Die vom Geset­zge­ber anvisierte beson­dere Kon­stel­la­tion set­zt somit einen Ver­trag voraus, der zwis­chen dem wirk­lichen und dem ange­massten Inhab­er der Marke bestanden hat oder noch beste­ht und der die Wahrung der geschäftlichen Inter­essen des Geschäft­sher­rn sowie eine Ermäch­ti­gung zum Gebrauch ein­er frem­den Marke zum Inhalt hat […]. Ob diese Voraus­set­zun­gen vor­liegen, beurteilt sich im inter­na­tionalen Ver­hält­nis nach dem Vertragsstatut […].

Vor­liegend war fraglich, ob eine solche Inter­essen­wahrungs- bzw. Loy­al­ität­spflicht” bestand. Die Vorin­stanz, das HGer SG, ging auf­grund mehrere Indizien von ein­er “engen Zusam­me­nar­beit” der Parteien aus, die eine ver­tragliche Loy­al­itätsverpflich­tung begrün­den solle. Nach Auf­fas­sung des BGer reichen diese Punk­te indes nicht aus, um auf eine ver­tragliche Loy­al­ität­spflicht zu schliessen:

  • Aus Beteili­gun­gen an juris­tis­chen Per­so­n­en allein kann keine Loy­al­itätsverpflich­tung abgeleit­et werden.
  • Dass die Kläger die Marken­in­hab­erin vor Jahren gegrün­det haben, erlaubt eben­falls keine Aus­sage über den Inhalt allfäl­liger Vertragsbeziehungen.
  • Aus ein­er Absicht­serk­lärung kann fern­er ger­ade nicht auf eine ver­tragliche Vere­in­barung geschlossen wer­den, die über eine blosse Liefer­an­ten­beziehung hin­aus­re­icht und die erforder­liche Treuepflicht begrün­den würde.