Das Institut für Geistiges Eigentum IGE hatte die Eintragung einer Marke verweigert, weil das für die Marke beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDL) teilweise MSchV 11 widerspreche (unklare Formulierungen, falsche Zuordnung bestimmter Waren und Dienstleistungen; Kategorisierung bestimmter Waren als Dienstleistungen). Dagegen wandte die Hinterlegerin, Sonic Healthcare Limited, ein, sie habe am Hinterlegungsdatum neben der strittigen Marke zwei weitere Marken mit dem identischen WDL hinterlegt. Dort sei es zu keiner Beanstandung gekommen.
Das IGE hielt an seiner Beanstandung fest. Das BVGer wies eine Beschwerde dagegen ab. Vor BGer war strittig, ob Sonic Healthcare aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht und dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Eintragung des strittigen WDL ableiten könne. Das BGer verneint dies im vorliegenden Urteil:
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke. Das lag hier nicht vor. Ausserdem greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nur gegenüber verschiedenen Personen, nicht gegenüber sich selbst.
Der Vertrauensschutz aus Treu und Glauben seinerseits setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage durch behördliche Zusicherung oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden voraus; sodann berechtigtes Vertrauen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen, die sie nicht rückgängig machen kann; schliesslich, dass dem Vertrauensschutz keine überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Vorliegend fehlte es aufgrund des zeitlichen Ablaufs an einer Vertrauensgrundlage und einer entsprechenden Disposition. Sonic Healthcare hatte die drei Gesuche praktisch gleichzeitig eingereicht. Die Eintragung der einen Marke konnte für die Formulierung des beanstandeten WDL also gar keine Rolle spielen. Ausserdem wartete Sonic Healthcare nach der angefochtenen Beanstandung im August 2009 bis im Dezember 2009, als die anderen Marken bereits eingetragen waren. Sie hätte durch raschere Reaktion eine unterschiedliche Behandlung also problemlos vermeiden können. Ferner hatte sie keine nachteilige Disposition geltend gemacht. Schliesslich ist die unterschiedliche Behandlung der WDL nicht willkürlich.