4A_128/2013: Anforderungen an den rechtserhaltenden Markengebrauch — “M‑WATCH” (amtl. Publ.)

Seit 1983 und bis 2010 hat­te der MGB unter der Beze­ich­nung M‑WATCH von Mondaine hergestellte Uhren ver­trieben. Seit der Beendi­gung der Zusam­me­nar­beit ist das bessere Recht am Kennze­ichen M‑WATCH bzw. M WATCH zwis­chen den Parteien strit­tig. Im vor­liegen­den Urteil hat­te das BGer in erster Lin­ie Fra­gen um recht­ser­hal­tenden Markenge­brauch zu beurteilen.

Dabei gilt es zunächst um den Gebrauch der Marke . Als recht­ser­hal­tend in Frage kamen der Gebrauch des Zeichens “M‑WATCH und des Zeichens. Das HGer ZH als Vorin­stanz hat­te den Gebrauch bei­der Zeichen als recht­ser­hal­tend beurteilt:

  • Betr. “M‑WATCH”: Die Marke set­ze sich aus “M”, Abstand, “Watch” zusam­men. Das­selbe gelte für das Zeichen M‑WATCH. Der Gesamtein­druck der Marke werde durch das Erset­zen der Kre­is­form durch einen Binde­strich nicht geändert.
  • Betr. : Dass das leere Kreisze­ichen durch einen aus­ge­füll­ten Kreis, das Schweiz­erkreuz enthal­tend, erset­zt werde, erscheine als nicht erhe­bliche Abwe­ichung. Dies gelte umso mehr, als das Schweiz­erkreuz als Bestandteil von Marken nicht einge­tra­gen wer­den dürfe; wer ein Wap­pen als Verzierung gebrauchen wolle, habe daher gar keine andere Möglichkeit, als es erst im Gebrauch hinzuzufügen. 

Das BGer wider­spricht dem. Die Marke ist grund­sät­zlich so zu benutzen, wie sie im
Reg­is­ter einge­tra­gen ist. Ein nicht wesentlich abwe­ichen­der Gebrauch i.S.v. MSchG 11 II liege nur solange vor, als der kennze­ich­nende Kern der Marke, der das
marken­spez­i­fis­che Gesamt­bild prägt, sein­er Iden­tität nicht beraubt wird und
der kennze­ich­nende Charak­ter der Marke daher trotz abweichender
Benutzung gewahrt bleibt. Die Anforderun­gen an die Zeicheniden­tität im Kern­bere­ich der
Marke sind dabei wesentlich strenger als bei der Beurteilung der
Ver­wech­sel­barkeit. Die Wahrung des kennze­ich­nen­den Charak­ters set­zt voraus, dass der Verkehr den geän­derten, zuge­fügten oder
wegge­lasse­nen Bestandteilen keine eigene kennze­ich­nende Wirkung
beimisst.

Das HGer habe einen recht­ser­hal­tenden Gebrauch daher zunächst betr. das Zeichen M‑WATCH zu Unrecht bejaht. Die in der Gebrauchs­form wegge­lassene unaus­ge­füllte Kre­is­form sei nicht nur fig­u­ra­tives Bei­w­erk bzw. blosse Auss­chmück­ung. Die Marke werde von der fraglichen Kre­is­form mit­geprägt, die als einziges
grafis­ches Ele­ment der Marke den Gesamtein­druck der Marke präge — umso mehr, als die Wortbe­standteile “M” und “WATCH” für sich allein
kaum kennze­ich­nungskräftig
sind.

Auch hin­sichtlich
des recht­ser­hal­tenden Gebrauchs durch die Ver­wen­dung des
Zeichens ist zu berück­sichti­gen, dass die Wortbe­standteile “M” und “WATCH” für die beansprucht­en Uhren kaum
kennze­ich­nungskräftig sind. Das Bildele­ment des unaus­ge­füll­ten Kreis­es tritt
daher als Herkun­ft­shin­weis in den Vorder­grund. Fol­glich ist der Austausch
des leeren Kreisze­ichens durch ein kreis­run­des Schweiz­erkreuz keine
unwesentliche Abwe­ichung. Das Schweiz­erkreuz im
Gebrauch­sze­ichen werde auf­grund sein­er grafis­chen Ver­schmelzung mit dem
hin­ter­legten Zeichen nicht als blosse Verzierung aufge­fasst. Aus dem
geset­zlichen Ver­bot bes­timmter Ver­wen­dun­gen des Schweiz­erkreuzes nach
dem Wap­pen­schutzge­setz lasse sich zudem nichts zugun­sten eines
recht­ser­hal­tenden Gebrauchs ableiten.

Fern­er war der recht­ser­hal­tende Gebrauch der Wort­marke M‑WATCH MONDAINE zu beurteilen. Hierzu hielt das HGer fest, die Bestandteile “M‑WATCH” und “MONDAINE” wür­den auf den Zif­fern­blät­tern zwar räum­lich auseinan­dergestellt, doch finde sich die Gesamt­marke zusam­men­hän­gend auf dem Uhre­n­arm­band. Dieser Gebrauch sei recht­ser­hal­tend, da der erforder­liche funk­tionelle Zusam­men­hang zwis­chen der Marke und den reg­istri­erten Waren beste­he. Das BGer bestätigt dies. Die Marke muss nicht auf der Ware selb­st ange­bracht wer­den. Das auf den Arm­bän­dern ange­brachte Zeichen könne vom Abnehmer dur­chaus der Arm­ban­duhr zuge­ord­net wer­den, die mit dem Arm­band eine Ein­heit bildet. 

Fraglich war sodann die Ver­wirkung der marken­rechtlichen Abwehransprüche von Migros. Das HGer war von ein­er Ver­wirkung aus­ge­gan­gen, weil die Migros während ganzen Zeit, während der die Mondaine-Marken einge­tra­gen waren, bis zur Klage im März 2010 untätig geblieben sei, obwohl eine Ver­let­zung der Migros-Serien­marke “M‑Angebotsbezeichnung” hätte bekan­nt sein müssen. Die Migros machte demge­genüber gel­tend, es beste­he eine mündliche Vere­in­barung zwis­chen ihr und Mondaine u.a. über die treuhän­derische Ein­tra­gung der Marke M‑WATCH MONDAINE (d.h. eine Vere­in­barung i.S.v. MSchG 4). Das HGer hätte eine Ver­wirkung deshalb nicht beja­hen dür­fen, denn falls eine solche Vere­in­barung beste­ht, wäre die Migros nicht gehal­ten gewe­sen, marken­rechtlich gegen die dama­lige Ver­tragspart­ner­in Mondaine vorzuge­hen. Das BGer weist die Sache deshalb in diesem Punkt an das HGer zurück.