R (fig.) RSW Rama Swiss Watch |
Die Rama Watch SA, Inhaberin der Wortbildmarke “R (fig.) RSW Rama Swiss Watch” (Warenklasse 14), verlangte gestützt auf Firmen‑, Marken- und Lauterkeitsrecht und erfolgreich von der RAM Swiss Watch AG, diese habe den Bestandteil “RAM” ihrer Firma zu löschen und die Bezeichnung “RAM” oder “RAMA” im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Das BGer hält fest, dass
- idR nur der Gebrauch eines tatsächlich verwendeten Zeichens verboten werden kann, aber nicht die Verwendung eines bestimmten Zeichenbestandteils schlechthin, da dieser auch auf nicht verwechselbare Weise verwendet werden kann;
- Unterlassungsklagen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein müssen;
- folgendes Unterlassungsbegehren bestimmt genug ist, weil klar angegeben wird, in welchem Zusammensetzung die Bezeichnung “RAM” nicht mehr verwendet werden dürfe (nämlich als Bestandteil der Zeichen “RAM Swiss Watch AG” oder “RAM Swiss Watch”):
“Der Beklagten sei zu verbieten, die Bezeichnung “RAM” oder “RAMA” zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes oder ihrer Leistungen im geschäftlichen Verkehr, einschliesslich Korrespondenz und Werbung, zu verwenden”
- sich die Parteien an das gleiche Publikum richten (Käufer von Uhren im höheren Preissegment), daher strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Zeichen zu stellen sind, und die Zeichen “Rama” und “RAM” verwechselbar sind;
- keine Indizien dafür sprechen, dass ein breites Publikum “RAM” als engl. für “Widder” verstehe (“RAM” dürfte als Akronym für den Begriff “Random Access Memory” ohnehin eine weit grössere Bekanntheit geniessen denn als englisches Wort für “Widder”).