B‑3331/2010: “PARADIES” beschreibend für bestimmte inhaltsbezogene Waren

Die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG ist Inhab­erin der inter­na­tionalen Reg­istrierung “Paradies” (Wort­marke). Das IGE ver­weigerte den Schutz in der Schweiz für Waren in Klasse 9 und 16 (u.a. Daten­träger und online-Pub­lika­tio­nen), weil die Beze­ich­nung “Paradies” ein the­men- und inhalts­be­zo­gen­er Ver­weis und damit Gemeingut iSv MSchG 2 a sei. Das Zeichen beschreibe einen möglichen Inhalt der hier strit­ti­gen Waren. Das BVer­wGer weist die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab.
Die Beze­ich­nung “Paradies” war für belichtete Filme, ver­schiedene (mag­netis­che,
optis­che und elek­trische) Daten­träger (Klasse 9) und online-Pub­lika­tio­nen (Klasse 16) zurück­gewiesen wor­den. Wie das BVer­wGer fes­thält, wird der Aus­druck “Paradies” angesichts des “stets zunehmenden Säku­lar­isierungstrends” (dazu vgl. auch das “Madonna”-Urteil) nicht nur religiös ver­standen, son­dern auch aus Aus­druck für einen beson­ders glück­lichen Ort, also als anpreisende wer­be­wirk­same Beze­ich­nung. Es könne deshalb nicht von einem mehrdeuti­gen Begriff aus­ge­gan­gen wer­den. Im Gegen­teil beschreibe der Begriff einen möglichen Inhalt der beansprucht­en Waren:

Angesichts der vielfälti­gen Ver­wen­dungsmöglichkeit­en von “Paradies” als Titel von Pub­lika­tio­nen in ver­schiede­nen Bere­ichen (vgl. E. 5) ist “Paradies” als “Aller­welt­sti­tel” und insofern als Begriff, dem es an Orig­i­nal­ität man­gelt, zu beze­ich­nen. Dementsprechend existieren auch zahlre­iche Pub­lika­tio­nen unter Ver­wen­dung des Begriffes “Paradies”. Sie wer­den auch in Form von Fil­men, Daten­trägern und online unter das schweiz­erische Pub­likum gebracht (vgl. etwa […]). Im Zusam­men­hang mit den vor­ge­nan­nten inhalts­be­zo­ge­nen Waren wer­den die betrof­fe­nen Verkehrskreise daher im Zeichen “Paradies” weniger einen betrieblichen Herkun­ft­shin­weis als vielmehr ohne speziellen Gedanke­naufwand das The­ma eines Werkes erken­nen.”