Die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG ist Inhaberin der internationalen Registrierung “Paradies” (Wortmarke). Das IGE verweigerte den Schutz in der Schweiz für Waren in Klasse 9 und 16 (u.a. Datenträger und online-Publikationen), weil die Bezeichnung “Paradies” ein themen- und inhaltsbezogener Verweis und damit Gemeingut iSv MSchG 2 a sei. Das Zeichen beschreibe einen möglichen Inhalt der hier strittigen Waren. Das BVerwGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Die Bezeichnung “Paradies” war für belichtete Filme, verschiedene (magnetische,
optische und elektrische) Datenträger (Klasse 9) und online-Publikationen (Klasse 16) zurückgewiesen worden. Wie das BVerwGer festhält, wird der Ausdruck “Paradies” angesichts des “stets zunehmenden Säkularisierungstrends” (dazu vgl. auch das “Madonna”-Urteil) nicht nur religiös verstanden, sondern auch aus Ausdruck für einen besonders glücklichen Ort, also als anpreisende werbewirksame Bezeichnung. Es könne deshalb nicht von einem mehrdeutigen Begriff ausgegangen werden. Im Gegenteil beschreibe der Begriff einen möglichen Inhalt der beanspruchten Waren:
“Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von “Paradies” als Titel von Publikationen in verschiedenen Bereichen (vgl. E. 5) ist “Paradies” als “Allerweltstitel” und insofern als Begriff, dem es an Originalität mangelt, zu bezeichnen. Dementsprechend existieren auch zahlreiche Publikationen unter Verwendung des Begriffes “Paradies”. Sie werden auch in Form von Filmen, Datenträgern und online unter das schweizerische Publikum gebracht (vgl. etwa […]). Im Zusammenhang mit den vorgenannten inhaltsbezogenen Waren werden die betroffenen Verkehrskreise daher im Zeichen “Paradies” weniger einen betrieblichen Herkunftshinweis als vielmehr ohne speziellen Gedankenaufwand das Thema eines Werkes erkennen.”