Das BVerwGer beurteilt das Zeichen “SONGID” für
“Klasse 38: Telekommunikation und Übermitteln von Daten; Telekommunikationsberatung, insbesondere im Zusammenhang mit Internet, Intranet und Extranetnetzwerken; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken, damit Musik, Videospiele, digitale Daten und Computersoftware ferngeladen (remote loading)
werden können; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken”
als nicht unterscheidungskräftig:
“Ein durchschnittlichen Abnehmer erkennt, dass die mit “SONGID” bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Musik, Gesang und Liedern sowie mit deren Identifizierung bzw. Identität stehen. (…) Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind eng mit der Musikerkennung verbunden. Der Sinngehalt “Songerkennung/-identifizierung” liegt auf der Hand und ist ohne mehrere Gedankenschritte erkennbar. Das Zeichen “SONGID” beschreibt den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in direkter Weise.”
Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Inhabern der mehreren hundert eingetragenen Zeichen, die auf “-id” enden, war nicht gegeben.