B‑5179/2009: “SONGID” ist für bestimmte Waren der Klasse 38 nicht unterscheidungskräftig

Das BVer­wGer beurteilt das Zeichen “SONGID” für

Klasse 38: Telekom­mu­nika­tion und Über­mit­teln von Dat­en; Telekom­mu­nika­tions­ber­atung, ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Inter­net, Intranet und Extranet­net­zw­erken; Ver­schaf­fen von Zugang zu Com­put­er­net­zw­erken, damit Musik, Videospiele, dig­i­tale Dat­en und Com­put­er­soft­ware fer­n­ge­laden (remote load­ing)
wer­den kön­nen; Ver­schaf­fen von Zugang zu Computernetzwerken”

als nicht unter­schei­dungskräftig:

Ein durch­schnit­tlichen Abnehmer erken­nt, dass die mit “SONGID” beze­ich­neten Waren und Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Musik, Gesang und Liedern sowie mit deren Iden­ti­fizierung bzw. Iden­tität ste­hen. (…) Alle beansprucht­en Waren und Dien­stleis­tun­gen sind eng mit der Musik­erken­nung ver­bun­den. Der Sin­nge­halt “Songerken­nung/-iden­ti­fizierung” liegt auf der Hand und ist ohne mehrere Gedanken­schritte erkennbar. Das Zeichen “SONGID” beschreibt den Zweck der beansprucht­en Waren und Dien­stleis­tun­gen in direk­ter Weise.”

Auch ein Anspruch auf Gle­ich­be­hand­lung mit den Inhab­ern der mehreren hun­dert einge­tra­ge­nen Zeichen, die auf “-id” enden, war nicht gegeben.