Das BVerwGer entschied, dass die Wortmarke “BIOSCIENCE ACCELERATOR”, hinterlegt für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42, nicht schutzfähig ist. Ein Teil der Dienstleistungen, nämlich „services d’un incubateur d’affaires (…) sous forme de soutien aux sociétés en démarrage (start-ups)(…)“ u.a., richtete sich an Start-ups und Jungunternehmen. Wie bereits die Vorinstanz ging das BVerwGer davon aus, dass das Element “accelerator” zunehmend in der Bedeutung von Gründer- respektive Innovationszentrum gebraucht werde. Die strittige Marke bedeute deshalb “Biowissenschaft Gründerzentrum”; so werde sie von den angesprochenen start-ups und Jungunternehmern im Bereiche der Biowissenschaft, “welche allesamt über erhöhte Englischkenntnisse verfügen (…)” auch so verstanden werden. Das Zeichen war daher
“beschreibend für die Fachkreise, welche auf Grund ihrer erweiterten Englisch-Kenntnisse das Zeichen inhaltlich richtig mit „Biowissenschaft-Gründerzentrum“ übersetzen. Für die hier auch angesprochenen Durchschnittskonsumenten, welche die strittige Marke, wenn überhaupt, mit „Biowissenschaft Beschleuniger“ übersetzen, beschreibt die strittige Marke dagegen kaum direkt die beanspruchten Dienstleistungen, da sie keinen Zusammenhang zwischen dem technisch klingenden Begriff „Beschleuniger“ und den beanspruchten Dienstleistungen herstellen können.”
Zudem bestand für die beanspruchten und auf start-ups zugeschnittenen Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 37 und 42 nach dem BVerwGer ein (relatives) Freihaltebedürfnis aufgrund des grossen Interesses der Konkurrenten, den Begriff BIOSCIENCE ACCELERATOR auch verwenden zu dürfen. Eine Verkehrsdurchsetzung war von nicht geltend gemacht worden.
Schliesslich verweigerte das BVerwGer eine Gleichbehandlung im Unrecht. Zwar ist die Marke “LIFE SCIENCE ACCELERATOR” eingetragen, doch kann nach BVerwGer davon ausgegangen werden, dass Markeneintragungsgesuche, die
“wie das vorliegend zu beurteilende hinsichtlich der Dienstleistungsliste und des Zeichenaufbaus mit der Schweizer Marke Nr. 566’200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR vergleichbar sind (identische oder ähnliche Dienstleistungsliste sowie dem Begriff „accelerator“ vorangestellter konkreter Wissenschaftsbereich)”
nicht mehr eingetragen würden, so dass es an einer Voraussetzung der Gleichbehandlung im Unrecht fehlte.