B‑985/2009: “[konkreter Wissenschaftsbereich] ACCELERATOR” beschreibend für bestimmte Dienstleistungen

Das BVer­wGer entsch­ied, dass die Wort­marke “BIOSCIENCE ACCELERATOR”, hin­ter­legt für ver­schiedene Dien­stleis­tun­gen der Klassen 35, 36, 37 und 42, nicht schutzfähig ist. Ein Teil der Dien­stleis­tun­gen, näm­lich „ser­vices d’un incu­ba­teur d’af­faires (…) sous forme de sou­tien aux sociétés en démar­rage (start-ups)(…)“ u.a., richtete sich an Start-ups und Jun­gun­ternehmen. Wie bere­its die Vorin­stanz ging das BVer­wGer davon aus, dass das Ele­ment “accel­er­a­tor” zunehmend in der Bedeu­tung von Grün­der- respek­tive Inno­va­tion­szen­trum gebraucht werde. Die strit­tige Marke bedeute deshalb “Biowis­senschaft Grün­derzen­trum”; so werde sie von den ange­sproch­enen start-ups und Jun­gun­ternehmern im Bere­iche der Biowis­senschaft, “welche alle­samt über erhöhte Englis­chken­nt­nisse ver­fü­gen (…)” auch so ver­standen wer­den. Das Zeichen war daher 

beschreibend für die Fachkreise, welche auf Grund ihrer erweit­erten Englisch-Ken­nt­nisse das Zeichen inhaltlich richtig mit „Biowis­senschaft-Grün­derzen­trum“ über­set­zen. Für die hier auch ange­sproch­enen Durch­schnittskon­sumenten, welche die strit­tige Marke, wenn über­haupt, mit „Biowis­senschaft Beschle­u­niger“ über­set­zen, beschreibt die strit­tige Marke dage­gen kaum direkt die beansprucht­en Dien­stleis­tun­gen, da sie keinen Zusam­men­hang zwis­chen dem tech­nisch klin­gen­den Begriff „Beschle­u­niger“ und den beansprucht­en Dien­stleis­tun­gen her­stellen können.”

Zudem bestand für die beansprucht­en und auf start-ups zugeschnit­te­nen Dien­stleis­tun­gen in den Klassen 35, 36, 37 und 42 nach dem BVer­wGer ein (rel­a­tives) Frei­hal­tebedürf­nis auf­grund des grossen Inter­ess­es der Konkur­renten, den Begriff BIOSCIENCE ACCELERATOR auch ver­wen­den zu dür­fen. Eine Verkehrs­durch­set­zung war von nicht gel­tend gemacht worden.

Schliesslich ver­weigerte das BVer­wGer eine Gle­ich­be­hand­lung im Unrecht. Zwar ist die Marke “LIFE SCIENCE ACCELERATOR” einge­tra­gen, doch kann nach BVer­wGer davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Markenein­tra­gungs­ge­suche, die 

wie das vor­liegend zu beurteilende hin­sichtlich der Dien­stleis­tungsliste und des Zeichenauf­baus mit der Schweiz­er Marke Nr. 566’200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR ver­gle­ich­bar sind (iden­tis­che oder ähn­liche Dien­stleis­tungsliste sowie dem Begriff „accel­er­a­tor“ vor­angestell­ter konkreter Wis­senschafts­bere­ich)”

nicht mehr einge­tra­gen wür­den, so dass es an ein­er Voraus­set­zung der Gle­ich­be­hand­lung im Unrecht fehlte.