Die Marke ist laut BVerwGer für u.a. Fleisch, Fisch, getrocknetes Gemüse, Konfitüren, Milch, Sago, Hefe, lebende Tiere, Futtermittel, Biere, Verpflegung, Catering usw. als Gemeingut iSv MSchG 2 a bzw. als sachlich irreführend iSv MSchG 2 c nicht schutzfähig.
Das BVerwGer deutet an, dass es allenfalls zu einem anderen Schluss gekommen wäre, wenn für die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen eine besondere Verbindung zwischen Produkt und Produktionsgebiet (so ungefähr interpretiert das BVerwGer den Ausdruck “terroir”) bestehen könnte (vgl. die Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Juli 2008 Teil 4, Ziff. 5.2, S. 98 f. [= S. 100 f. der Richtlinien in der neuen Fassung vom 1.1.2010]).