B‑1364/2008: “ON THE BEACH” für Parfumerie- und Kosmetikprodukte beschreibend

Wie das BVer­wGer bestätigt, ist die Wort­marke “ON THE BEACH” (in Deutsch­land einge­tra­gen) für “pro­duits de par­fumerie, cos­mé­tiques und lotions capil­laires” beschreibend und nicht ein­tra­gungs­fähig. Strit­tig war die Frage, ob die ange­sproch­enen Verkehrskreise dem Aus­druck “on the beach” eine Gebrauch­sempfehlung (Ver­wen­dung am Strand) ent­nehmen, oder ob der Aus­druck lediglich das Gefühl von Frei­heit und Ferien ver­mit­tle. Das BVer­wGer ging davon aus, dass die Beze­ich­nung beschreiben­den Charak­ter besitze:

4.5 Zusam­men­fassend kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Vorin­stanz der inter­na­tionalen Reg­istrierung ON THE BEACH für alle drei noch in Frage ste­hen­den Waren der Klasse 3 – Par­fümerie, Haar­lotion und Kos­metik – wegen ihres in Bezug auf einen nahe liegen­den Ver­wen­dungszweck der Waren beschreiben­den Charak­ters den Schutz für die Schweiz zu Recht ver­weigert hat, zumal diese Assozi­a­tion die eben­falls mögliche von Frei­heit, Ferien am Strand und Meer überwiegt.”

Offen­ge­lassen wurde die Frage, ob für den Aus­druck andern­falls — wenn eine Ver­wen­dung ger­ade am Strand nicht nahegele­gen hätte — aus anderen Grün­den ein Frei­hal­tebedürf­nis bestanden hätte.

Das BVer­wGer entsch­ied die Frage auf der Grund­lage des MMP (im Ver­hält­nis zwis­chen Deutsch­land und der Schweiz am 1. Sep­tem­ber 2008 in Kraft getretene neue Fas­sung des Pro­tokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrid­er Abkom­men), und nicht des MMA, rev­i­diert in Stock­holm; als Ver­fahren­srecht sei das MMP sofort anwendbar.