Die Bezeichnung “American Beauty” konnte nach der Verfügung des IGE und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Klasse 3 (u.a. Schönheitspflege) nicht als Marke geschützt werden, weil der Begriff beschreibend und damit Gemeingut iSv MSchG 2 a sei.
Das BGer wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Dabei ist entscheidend, ob das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung verstanden wird. Mit Bezug auf “AMERICAN BEAUTY” hielt das BGer fest, dass
“die zwei Wörter “AMERICAN” und “BEAUTY” zum englischen Grundwortschatz gehören und deshalb dem überwiegenden Teil des schweizerischen Publikums bekannt sein dürften. Es darf als notorisch gelten, dass der Sinngehalt “amerikanisch” und “Schönheit” dem schweizerischen Publikum unmittelbar verständlich ist. Soweit die Bezeichnung “amerikanisch” und “schön” oder “Schönheit” für einen bestimmten Gegenstand sinnvoll gebraucht werden kann und nicht verfremdet wirkt, bedarf es keines Fantasieaufwands, um darin einen Hinweis auf die amerikanische Herkunft und die beschreibende Angabe der Schönheit zu erkennen.”
Für Kosmetika u.dgl. wird fragliche Bezeichnung spontan daher als Aussage über entsprechende Eigenschaften der Ware verstanden. Das gilt auch für die zusammengesetzte Bezeichnung in ihrer Gesamtheit.