Das BGer heisst eine Beschwerde gegen einen Entscheid des BVGer in Sachen “Heidi-Alp Bergkäse” gut. Es hält — übereinstimmend mit dem BVGer — fest, dass BAIV (die Berg- und Alp-Verordnung) das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht verletzt, obwohl sie nur für in der Schweiz hergestellte Produkte gilt (BAIV 1). Da bei vorverpackten Lebensmitteln das Produktionsland anzugeben ist (LMG 21; LGV 26 I d), dürfen ausländische Produkte darf als Berg- oder Alpprodukt bezeichnet werden, aber nicht als “Schweizer” Berg- oder Alpprodukt. Die Produzenten von schweizerischen Berg- und Alpprodukten können den Nachteil durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs der BAIV also kompensieren, weshalb die
BAlV nicht ungeeignet zur Erreichung des gesetzlichen Ziels [ist und] auch nicht die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen [verletzt].
Nach BAIV 3 I darf die Bezeichnung “Alpen” auch für Produkte verwendet werden, die nicht von einer “Alp” (d.h. einem Sömmerungsgebiet) stammen, wenn sich die Bezeichnung im konkreten Fall offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht (und eben nicht auf die Alpen als Sömmerungsgebiete). Das war klar der Fall, wie das BGer entgegen dem BVGer festhielt: “Alpen” im Plural bezeichnet nämlich nicht den Plural einer Alp, sondern eben die Alpen, also das Gebiet.