Das BVerwGer schützt die Entscheidung des IGE, das einen Widerspruch der Marke “HEIDILAND” gegen die Marke “HEIDI-Alpen” abgewiesen hatte, weil der rechtserhaltende Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht wurde. Es legt insb. die Grundsätze des rechtserhaltenden Gebrauchs einer Marke (MSchG 11; einschliesslich stellvertretenden Gebrauchs) und der Berechnung der Gebrauchsfrist (MSchG 12) dar.