Das BVGer heisst eine Beschwerde gegen einen Entscheid des IGE gut. Das Zeichen “LOUIS BOSTON” ist keine (allenfalls irreführende) Herkunftsangabe (MSchG 47) für Modeartikel, weil es als Vor- und Nachname aufgefasst wird.
Nach der Yukon-Praxis liegt keine Herkunftsangabe vor, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft verstanden wird, insb. wenn
- der betreffende Ort den Abnehmerkreisen unbekannt ist,
- das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird,
- der Ort sich nicht als Produktions‑, Fabrikations- oder Handelsort eignet,
- das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt,
- sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder
- zu einer Gattungsbezeichnung denaturiert ist.
Fallgruppe 2 betrifft u.a. Zeichen, die auch die Bedeutung eines Namens haben, falls das Zeichen aufgrund der Bildungsweise, des Zeichenzusammenhangs und des Kontextes zuerst als Namen erkannt wird (auch das Umgekehrte ist denkbar, zB bei “Uncle Sam”).
Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Hier wurde die Marke u.a. für Lederwaren und Regenschirme (Klasse 18) und Bekleidungsstücke (Klasse 25) beansprucht. Da bei Modeartikeln ein Personenname als Marke üblich ist, war Fallgruppe 2 erfüllt: “LOUIS” wird sofort als Vorname erkannt, so dass der Verkehr einen Nachnamen erwartet und “BOSTON” — was ein (wenn auch seltener) Nachname ist — als solchen auffasst.