Google verletzt durch das AdWords-System nicht das Markenrecht (Werbende aber u.U. schon)

Der EuGH hat entsch­ieden, dass das Google AdWords-Sys­tem das Marken­recht nicht ver­let­zt. Es ist zuläs­sig, dass Google Wer­ben­den die Möglichkeit bietet, Schlüs­sel­wörter zu kaufen, die Marken von Mit­be­wer­bern entsprechen. Louis Vuit­ton hat­te gegen Google geklagt, um zu ver­hin­dern, dass bei ein­er Suche nach LV-Pro­duk­ten Anzeigen von Konkur­renten einge­blendet werden. 

Aus der(vgl. Pressemit­teilung des EuGH):

Der Gericht­shof führt aus, dass der Wer­bende dadurch, dass er die Ref­eren­zierungs­di­en­stleis­tung kauft und als Schlüs­sel­wort ein ein­er Marke eines anderen entsprechen­des Zeichen auswählt, um den Inter­net­nutzern eine Alter­na­tive zu den Waren oder Dien­stleis­tun­gen des Inhab­ers dieser Marke vorzuschla­gen, das Zeichen für Waren oder Dien­stleis­tun­gen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbi­eter des Ref­eren­zierungs­di­en­stes nicht der Fall, wenn er die Wer­ben­den mit Marken iden­tis­che Zeichen als Schlüs­sel­wörter aus­suchen lässt, diese Zeichen spe­ichert und anhand dieser Zeichen die Wer­beanzeigen sein­er Kun­den einblendet.

Benutzung eines mit ein­er Marke iden­tis­chen oder ihr ähn­lichen Zeichens durch einen Drit­ten bedeutet jeden­falls, dass der Dritte das Zeichen im Rah­men sein­er eige­nen kom­merziellen Kom­mu­nika­tion benutzt. Im Fall eines Ref­eren­zierungs­di­en­stes lässt dessen Anbi­eter zu, dass seine Kun­den, d. h. die Wer­ben­den, Zeichen benutzen, die mit Marken iden­tisch oder ihnen ähn­lich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selb­st.

Wurde eine Marke als Schlüs­sel­wort benutzt, kann daher ihr Inhab­er das auss­chließliche Recht aus sein­er Marke Google nicht ent­ge­gen­hal­ten. Dage­gen kann er dieses Recht gegenüber den Wer­ben­den gel­tend machen, die anhand des sein­er Marke entsprechen­den Schlüs­sel­worts von Google Anzeigen ein­blenden lassen, aus denen für einen Durch­schnittsin­ter­net­nutzer nicht oder nur schw­er zu erken­nen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige bewor­be­nen Waren oder Dien­stleis­tun­gen stammen.”

Die Ver­ant­wor­tung liegt daher nicht bei Google, son­dern bei den Wer­ben­den, die fremde Marken als Schlüs­sel­wörter auswählen. Die Anzeige muss klar erken­nen lassen, dass sie von einem anderen Anbi­eter stammt. Vgl. auch die Notiz von Ashurst (pdf).