In einem Vorabentscheidungsverfahren i.S. Google vs. Louis Vuitton et al. über die Frage, ob die Verwendung von Markennamen als Google AdWords eine Markenverletzung darstellen, führte heute der Generalanwalt, M. Poiares Maduro, in seinen Schlussanträgen u.a. Folgendes aus:
“48. Markeninhaber verfolgen das Ziel, den Schutzumfang der Marke auszudehnen, damit auch Handlungen einer Partei erfasst werden, die eine Mitwirkung an einer von Dritten begangenen Markenverletzung darstellen. In den Vereinigten Staaten wird dies allgemein als „contributory infringement“ (mitwirkende Verletzung) bezeichnet(19), meines Wissens ist dieser Ansatz dem europäischen Markenrechtsschutz jedoch fremd, da diese Fälle in Europa normalerweise durch das Haftungsrecht gelöst werden(20).
49. Die Markeninhaber möchten, dass der Gerichtshof sogar noch weiter geht: Es soll nämlich festgestellt werden, dass die bloße Möglichkeit, dass ein System ? in den vorliegenden Rechtssachen AdWords ? von Dritten benutzt werden könne, um eine Marke zu verletzen, dazu führe, dass das System selbst eine Verletzung darstelle. Denn die Markeninhaber möchten ihre Ansprüche nicht auf Fälle beschränken, in denen AdWords tatsächlich von Websites benutzt wird, die nachgeahmte Waren anbieten, sondern sie möchten diese Möglichkeit im Keim ersticken, indem Google verboten wird, Stichwörter zur Auswahl anzubieten, die ihren Marken entsprechen. Aus der Gefahr, dass AdWords benutzt werden könnte, um Piratensites zu bewerben, leiten sie ein allgemeines Recht ab, die Benutzung ihrer Marken als Stichwörter zu verbieten. Wenn die Verletzung darin liegt, dass die Stichwörter in AdWords benutzt werden, wie von den Markeninhabern geltend gemacht wird, dann gilt dies unabhängig davon, ob die bei der Eingabe der Stichwörter angezeigten Websites tatsächlich die Marke verletzen.
50. Der Gerichtshof wird somit ersucht, den Schutzumfang der Marke erheblich zu erweitern. Ich werde darlegen, weshalb dem Gerichtshof davon abzuraten ist. Meine Prüfung der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, wird zu dem Ergebnis führen, dass erstens die Benutzung von Stichwörtern, die Marken entsprechen, in AdWords für sich genommen keine Markenverletzung darstellt und zweitens der Zusammenhang mit anderen (möglicherweise verletzenden) Benutzungsarten besser im Rahmen der haftungsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln ist, wie dies bislang der Fall war.”
Vgl. zu diesem Thema in der Schweiz auch Reinle/Obrecht, Markenrechtsverletzungen durch Google AdWords, sic! 2009, 112 ff. und die Replik von Kohli, sic! 2009, 629 ff.