Google AdWords eine Markenverletzung? Schlussanträge des Generalanwalts

In einem Vor­abentschei­dungsver­fahren i.S. Google vs. Louis Vuit­ton et al. über die Frage, ob die Ver­wen­dung von Marken­na­men als Google AdWords eine Marken­ver­let­zung darstellen, führte heute der Gen­er­alan­walt, M. Poiares Maduro, in seinen Schlus­santrä­gen u.a. Fol­gen­des aus: 

48. Marken­in­hab­er ver­fol­gen das Ziel, den Schutzum­fang der Marke auszudehnen, damit auch Hand­lun­gen ein­er Partei erfasst wer­den, die eine Mitwirkung an ein­er von Drit­ten began­genen Marken­ver­let­zung darstellen. In den Vere­inigten Staat­en wird dies all­ge­mein als „con­trib­u­to­ry infringe­ment“ (mitwirk­ende Ver­let­zung) bezeichnet(19), meines Wis­sens ist dieser Ansatz dem europäis­chen Marken­rechtss­chutz jedoch fremd, da diese Fälle in Europa nor­maler­weise durch das Haf­tungsrecht gelöst werden(20).

49. Die Marken­in­hab­er möcht­en, dass der Gericht­shof sog­ar noch weit­er geht: Es soll näm­lich fest­gestellt wer­den, dass die bloße Möglichkeit, dass ein Sys­tem ? in den vor­liegen­den Rechtssachen AdWords ? von Drit­ten benutzt wer­den könne, um eine Marke zu ver­let­zen, dazu führe, dass das Sys­tem selb­st eine Ver­let­zung darstelle. Denn die Marken­in­hab­er möcht­en ihre Ansprüche nicht auf Fälle beschränken, in denen AdWords tat­säch­lich von Web­sites benutzt wird, die nachgeahmte Waren anbi­eten, son­dern sie möcht­en diese Möglichkeit im Keim erstick­en, indem Google ver­boten wird, Stich­wörter zur Auswahl anzu­bi­eten, die ihren Marken entsprechen. Aus der Gefahr, dass AdWords benutzt wer­den kön­nte, um Piraten­sites zu bewer­ben, leit­en sie ein all­ge­meines Recht ab, die Benutzung ihrer Marken als Stich­wörter zu ver­bi­eten. Wenn die Ver­let­zung darin liegt, dass die Stich­wörter in AdWords benutzt wer­den, wie von den Marken­in­hab­ern gel­tend gemacht wird, dann gilt dies unab­hängig davon, ob die bei der Eingabe der Stich­wörter angezeigten Web­sites tat­säch­lich die Marke verletzen.

50. Der Gericht­shof wird somit ersucht, den Schutzum­fang der Marke erhe­blich zu erweit­ern. Ich werde dar­legen, weshalb dem Gericht­shof davon abzu­rat­en ist. Meine Prü­fung der Frage, ob eine Marken­ver­let­zung vor­liegt, wird zu dem Ergeb­nis führen, dass erstens die Benutzung von Stich­wörtern, die Marken entsprechen, in AdWords für sich genom­men keine Marken­ver­let­zung darstellt und zweit­ens der Zusam­men­hang mit anderen (möglicher­weise ver­let­zen­den) Benutzungsarten bess­er im Rah­men der haf­tungsrechtlichen Bes­tim­mungen zu behan­deln ist, wie dies bis­lang der Fall war.”

Vgl. zu diesem The­ma in der Schweiz auch Reinle/Obrecht, Marken­rechtsver­let­zun­gen durch Google AdWords, sic! 2009, 112 ff. und die Rep­lik von Kohli, sic! 2009, 629 ff.