EuGH präzisiert Verantwortlichkeit von Internet-Marktplätzen für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer

Gemäss ein­er Pressemit­teilung des EuGH vom 12. Juli 2011 hat der EuGH im der Rs. C‑324/09 i.S. eBay/L’Oréal “die Ver­ant­wortlichkeit von Betreibern eines Inter­net-Mark­t­platzes für die von Nutzern her­vorgerufe­nen Ver­let­zun­gen des Marken­rechts” präzisiert.

Der Gericht­shof […] stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebi­et der Marken auf Verkauf­sange­bote und auf Wer­bung für in einem Drittstaat befind­liche Marken­pro­duk­te ab dem Zeit­punkt zur Anwen­dung gelan­gen, zu dem sich her­ausstellt, dass sich diese Verkauf­sange­bote und Wer­bung an Ver­brauch­er in der Union richten. 

Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob […] sich das Verkauf­sange­bot oder die Wer­bung, die auf einem Online-Mark­t­platz angezeigt wer­den, an Ver­brauch­er in der Union richt­en. Die nationalen Gerichte wer­den beispiel­sweise den geografis­chen Gebi­eten Rech­nung tra­gen kön­nen, in die der Verkäufer bere­it ist, die Ware zu liefern.

Der Gericht­shof entschei­det sodann, dass der Betreiber eines Inter­net-Mark­t­platzes Marken […] nicht selb­st benutzt, wenn er eine Dien­stleis­tung erbringt, die lediglich darin beste­ht, seinen Kun­den zu ermöglichen, im Rah­men ihrer geschäftlichen Tätigkeit­en Marken entsprechende Zeichen auf sein­er Web­site erscheinen zu lassen.

Darüber hin­aus erläutert er einige Merk­male der Ver­ant­wortlichkeit des Betreibers eines Inter­net-Mark­t­platzes. Unter Hin­weis darauf, dass diese Prü­fung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforder­lich, dass der Betreiber bei geleis­teter Hil­festel­lung, die u. a. darin beste­ht, die Präsen­ta­tion der Online-Verkauf­sange­bote zu opti­mieren oder diese Ange­bote zu bewer­ben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Ken­nt­nis der diese Ange­bote betr­e­f­fend­en Dat­en oder eine Kon­trolle über sie ver­schaf­fen kann.

Der Gericht­shof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anord­nun­gen an den Betreiber eines Online-Mark­t­platzes gerichtet wer­den kön­nen, wenn er sich nicht aus eigen­em Antrieb entschließt, die Ver­let­zun­gen von Recht­en des geisti­gen Eigen­tums abzustellen und zu ver­mei­den, dass sich diese Ver­let­zun­gen wiederholen.

So kann diesem Betreiber aufgegeben wer­den, Maß­nah­men zu ergreifen, die die Iden­ti­fizierung sein­er als Verkäufer auftre­tenden Kun­den erle­ichtern. Insoweit ist es zwar erforder­lich, den Schutz der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zu beacht­en, doch muss der Urhe­ber der Ver­let­zung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Pri­vat­mann tätig wird, gle­ich­wohl klar iden­ti­fizier­bar sein.

Das Union­srecht ver­langt daher von den Mit­glied­staat­en, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geisti­gen Eigen­tums zuständi­gen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben kön­nen, Maß­nah­men zu ergreifen, die nicht nur zur Beendi­gung der von Nutzern her­vorgerufe­nen Ver­let­zun­gen dieser Rechte, son­dern auch zur Vor­beu­gung gegen erneute der­ar­tige Ver­let­zun­gen beitra­gen. Diese Maß­nah­men müssen wirk­sam, ver­hält­nis­mäßig und abschreck­end sein und dür­fen keine Schranken für den recht­mäßi­gen Han­del errichten.