4A_55/2007: Aktivlegitimation des Lizenznehmers im Urheberrecht

Der franzö­sis­che TV-Sender “M6” kann seit langem in der Romandie emp­fan­gen wer­den. Nach­dem M6 begonnen hat­te, für die Romandie ein mit spez­i­fisch schweizbe­zo­gen­er Wer­bung angepasstes Pro­gramm auszus­trahlen, klagte die SRG gegen M6. Sie behauptete eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung und unlauteren Wet­tbe­werb, weil die Zus­tim­mung der Urhe­ber der Werbespots zur Ausstrahlung in der Schweiz nicht vor­liege.. Zudem helbe M6 so die von der TSR TSR erwor­be­nen Exk­lu­siv- Ausstrahlungsrechte für ver­schiedene Filme und Serien in der Schweiz aus; dadurch erlange der Sender einen unzuläs­si­gen Wet­tbe­werb­svorteil.
Das KGer FR hat­te im Jan­u­ar 2007 entsch­ieden, die SRG sei als Lizen­znehmerin nicht aktivle­git­imiert, eine Ver­let­zung der an die TSR abge­trete­nen Urhe­ber­rechte einzuklagen.

Das BGer bestätigt hier seine Recht­sprechung (BGE 113 II 190), wonach der Lizen­znehmer eines Urhe­ber­rechts nur dann legit­imiert ist, gegen Ver­let­zun­gen des Urhe­ber­rechts vorzuge­hen, wenn der Lizen­zver­trag diese Berech­ti­gung vor­sieht. Daran will das BGer fes­thal­ten, obwohl die Spal­tung eines Rechts in einen materiellen Anspruch und ein Klagerecht nicht möglich ist. Das BGer lehnt auch eine “Vor­wirkung” der Revi­sion des URG (Aktivle­git­i­ma­tion des Lizen­znehmers; Änderung durch die Revi­sion des PatG) ab.
Da die TSR hier aber durch Sony und durch 20th Cen­tu­ry Fox aus­drück­lich zur Klage (im eige­nen Namen) ermächtigt wor­den war, dies das BGer die Sache zurück an die Vorinstanz.