Der französische TV-Sender “M6” kann seit langem in der Romandie empfangen werden. Nachdem M6 begonnen hatte, für die Romandie ein mit spezifisch schweizbezogener Werbung angepasstes Programm auszustrahlen, klagte die SRG gegen M6. Sie behauptete eine Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerb, weil die Zustimmung der Urheber der Werbespots zur Ausstrahlung in der Schweiz nicht vorliege.. Zudem helbe M6 so die von der TSR TSR erworbenen Exklusiv- Ausstrahlungsrechte für verschiedene Filme und Serien in der Schweiz aus; dadurch erlange der Sender einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.
Das KGer FR hatte im Januar 2007 entschieden, die SRG sei als Lizenznehmerin nicht aktivlegitimiert, eine Verletzung der an die TSR abgetretenen Urheberrechte einzuklagen.
Das BGer bestätigt hier seine Rechtsprechung (BGE 113 II 190), wonach der Lizenznehmer eines Urheberrechts nur dann legitimiert ist, gegen Verletzungen des Urheberrechts vorzugehen, wenn der Lizenzvertrag diese Berechtigung vorsieht. Daran will das BGer festhalten, obwohl die Spaltung eines Rechts in einen materiellen Anspruch und ein Klagerecht nicht möglich ist. Das BGer lehnt auch eine “Vorwirkung” der Revision des URG (Aktivlegitimation des Lizenznehmers; Änderung durch die Revision des PatG) ab.
Da die TSR hier aber durch Sony und durch 20th Century Fox ausdrücklich zur Klage (im eigenen Namen) ermächtigt worden war, dies das BGer die Sache zurück an die Vorinstanz.