Das BGer hat in der Auseinandersetzung zwischen der SRG und Métropole Télévision über die Ausstrahlung des Programms M6 auf schweizerischem Gebiet (vgl. auch diesen früheren Beitrag) die Beschwerde von Métropole Télévision gutgeheissen. Aus der Medienmitteilung des BGer:
“Die Ausstrahlung von Werken im Programm M6 – mittels Satellitensignal mitsamt Werbung,die sich eigens an das schweizerische Fernsehpublikum richtet – ohne besondere Ermächtigung der Urheberrechtsinhaber verletzt weder das Urheberrechtsgesetz (URG) noch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat das Bundesgericht in seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 12. Januar 2010 entschieden und die entsprechende Klage der SRG abgewiesen. Mit dieser hatte die SRG die gerichtliche Feststellung und Beseitigung derartiger Rechtsverletzungen verlangt und beantragt, dass der Métropole Télévision verboten werde, bestimmte Filme, Fernsehfilme sowie Fernsehserien, die auch von der SRG ausgestrahlt werden, mittels eigenem Signal auszustrahlen. Ferner verlangte sie Schadenersatz von mindestens Fr. 10 Mio. (…)
Zur Frage des Urheberrechts hat das Bundesgericht (…) sodann erwogen, dass im schweizerischen Urheberrecht die sog. Sendelandtheorie auf Satellitenübertragungen anwendbar sei. Dies bedeutet, dass der Urheber seine Zustimmung zur Ausstrahlung seines Werks nach dem Recht desjenigen Staats erteilt, von dem die Satellitenübertragung ausgeht. Hat er seine Zustimmung entsprechend erteilt, ist eine weitere Ermächtigung in den vom Satelliten abgedeckten Ländern nicht mehr erforderlich. (…) Zum Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs hielt das Bundesgericht fest, dass das der Fernsehgesellschaft Métropole Télévision vorgeworfene Verhalten auch keine unlautere und widerrechtliche Handlung im Sinne des UWG darstellt.”