2F_6/2009: VgT erreicht nach erneutem EGMR-Urteil Revision (amtl. Publ.)

Das BGer heisst ein Revi­sion­s­ge­such des VgT gut und hebt damit einen Beschw­erdeentscheid des UVEK von 1996 auf, das die Ausstrahlung eines Fernsehspots des VgT angelehnt hat­te. Die “pub­lisu­isse SA“hatte die Ausstrahlung des Spots abgelehnt, was das Bun­des­gericht im August 1997 in BGE 123 II 402 ff. geschützt hat­te. Dadurch hat­te die Schweiz EMRK 10 ver­let­zt, wie der EGMR im Juni 2001 fest­gestellt hat. Das BGer entsch­ied darauf in einem zweit­en Urteil (2A.526/2001 vom April 2002), seinen ersten Entscheid nicht zu rev­i­dieren, weil die Eingabe des VgT den formellen Anforderun­gen nicht entsprach; der VgT habe nicht dargelegt, inwiefern die Revi­sion über die durch den EGMR zuge­sproch­ene Wiedergut­machung hin­aus nötig war. Auf Beschw­erde des VgT vom Juli 2002 entsch­ied der EGMR (Urteil vom 30. Juni 2009), die Schweiz habe die EMRK erneut verletzt: 

Die Grosse Kam­mer des Europäis­chen Gericht­shofs für Men­schen­rechte bestätigte am 30. Juni 2009 den Entscheid der 5. Kam­mer vom 4. Okto­ber 2007, wonach die Schweiz damit erneut Art. 10 EMRK ver­let­zt habe. Das Revi­sion­surteil des Bun­des­gerichts habe sich auf neue Gründe gestützt, die geeignet gewe­sen seien, eine weit­ere Ver­let­zung von Art. 10 EMRK zu begrün­den, weshalb die Zuständigkeit des Gericht­shofs und nicht des Min­is­terkomi­tees “ratione mate­ri­ae” gegeben sei (…). Die Wieder­auf­nahme eines Ver­fahrens könne vom Gericht­shof zwar nicht direkt ange­ord­net wer­den, doch habe eine solche im Geist des umzuset­zen­den Urteils zu erfol­gen, soweit dies möglich sei. Das Bun­des­gericht habe in seinem Revi­sion­surteil “über­trieben for­mal­is­tisch” entsch­ieden. Es habe ins­beson­dere keine Erk­lärung dafür gegeben, inwiefern sich die öffentliche Debat­te über die Käfighal­tung seit 1994 geän­dert habe, und zu Unrecht seine Beurteilung des Inter­ess­es an ein­er Ausstrahlung des Spots an die Stelle der­jeni­gen des beschw­erde­führen­den Vere­ins gestellt (…).” 

Das BGer sah sich daher gezwungen,das Revi­sion­s­ge­such gutzuheis­sen, seine Urteile aufzuheben, die ursprüngliche Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde gutzuheis­sen und festzustellen, dass die 1994 beantragte Ausstrahlung des Werbespots keine rund­funkrechtlich ver­botene poli­tis­che Wer­bung darstellte.