Das BGer heisst ein Revisionsgesuch des VgT gut und hebt damit einen Beschwerdeentscheid des UVEK von 1996 auf, das die Ausstrahlung eines Fernsehspots des VgT angelehnt hatte. Die “publisuisse SA“hatte die Ausstrahlung des Spots abgelehnt, was das Bundesgericht im August 1997 in BGE 123 II 402 ff. geschützt hatte. Dadurch hatte die Schweiz EMRK 10 verletzt, wie der EGMR im Juni 2001 festgestellt hat. Das BGer entschied darauf in einem zweiten Urteil (2A.526/2001 vom April 2002), seinen ersten Entscheid nicht zu revidieren, weil die Eingabe des VgT den formellen Anforderungen nicht entsprach; der VgT habe nicht dargelegt, inwiefern die Revision über die durch den EGMR zugesprochene Wiedergutmachung hinaus nötig war. Auf Beschwerde des VgT vom Juli 2002 entschied der EGMR (Urteil vom 30. Juni 2009), die Schweiz habe die EMRK erneut verletzt:
“Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigte am 30. Juni 2009 den Entscheid der 5. Kammer vom 4. Oktober 2007, wonach die Schweiz damit erneut Art. 10 EMRK verletzt habe. Das Revisionsurteil des Bundesgerichts habe sich auf neue Gründe gestützt, die geeignet gewesen seien, eine weitere Verletzung von Art. 10 EMRK zu begründen, weshalb die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht des Ministerkomitees “ratione materiae” gegeben sei (…). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens könne vom Gerichtshof zwar nicht direkt angeordnet werden, doch habe eine solche im Geist des umzusetzenden Urteils zu erfolgen, soweit dies möglich sei. Das Bundesgericht habe in seinem Revisionsurteil “übertrieben formalistisch” entschieden. Es habe insbesondere keine Erklärung dafür gegeben, inwiefern sich die öffentliche Debatte über die Käfighaltung seit 1994 geändert habe, und zu Unrecht seine Beurteilung des Interesses an einer Ausstrahlung des Spots an die Stelle derjenigen des beschwerdeführenden Vereins gestellt (…).”
Das BGer sah sich daher gezwungen,das Revisionsgesuch gutzuheissen, seine Urteile aufzuheben, die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die 1994 beantragte Ausstrahlung des Werbespots keine rundfunkrechtlich verbotene politische Werbung darstellte.