Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) gegen die verweigerte Ausstrahlung eines Werbespots “Was das Schweizer Fernsehen totschweigt” gutgeheissen und den Entscheid der UBI als Vorinstanz aufgehoben.
Es gab dabei zwei Versionen des Spots. In der ersten Version, die ausgestrahlt worden war, lautete die Formulierung “was andere Medien totschweigen”. In der zweiten Version wurde sie durch die Formulierung “was das Schweizer Fernsehen totschweigt” ersetzt. Diese Version erachtete die Publisuisse AG als geschäfts- und imageschädigend im Sinne ihrer AGB; die Publisuisse verweigerte die Ausstrahlung. Die UBI hatte diese Verweigerung geschützt.
Das BGer erwähnt zunächst, dass kein “Recht auf Antenne” besteht, d.h. kein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Information oder Auffassung in das redaktionelle Konzept. Ein solches Recht kann sich jedoch ausnahmsweise aus dem Diskriminierungsverbot ergeben,d.h.
“[…] wenn ein Veranstalter gewissen Parteien, Personen und Gruppierungen direkt oder indirekt Zugang zum Programm gewährt, vergleichbaren Parteien, Personen oder Gruppierungen einen solchen jedoch ohne sachlichen Grund verwehrt und sie damit rechtsungleich behandelt bzw. diskriminiert.”
Das BGer weist darauf hin, dass die SRG bei der Akquisition und Ausstrahlung der Werbung nicht unmittelbar im Rahmen ihres Programmauftrags tätig wird. Jedoch ist der Werbebereich eine Nebenaktivität zur Finanzierung der Programme der SRG. Die SRG ist als
privilegierte Konzessionärin des Bundes im
Werbebereich nicht gleich frei wie Private. Daher ist die SRG auch im Werbebereich an die Grundrechte gebunden (BV 35 II). Sie kann sich bei der Auswahl der zugelassenen Werbesendungen nicht unbeschränkt auf ihre Programmautonomie berufen, soweit dem Zuschauer klar ist, dass es sich bei der Werbeaussage um die Auffassung eines Dritten handelt.
Die SRG durfte die Ausstrahlung des abgeänderten Spots deshalb nur dann verweigern und dadurch in die Meinungsfreiheit des VgT eingreifen, soweit eine gesetzliche Grundlage hierfür bestand, ihr Handeln im öffentlichen Interesse lag und die Massnahme als verhältnismässig gelten konnte. Dies verneint das BGer:
- Die AGB der publisuisse stellen keine gesetzliche Grundlage dar.
- Inwiefern der Spot nicht nur kritisch, sondern geradezu persönlichkeitsverletzend oder unlauter war, wurde sodann nicht dargelegt. Jedenfalls stellt die blosse Befürchtung, der Spot könnte dem Ruf der SRG potenziell abträglich sein, kein hinreichendes Interesse dar, um die Ausstrahlung zu verweigern. Damit lag Weigerung, den Spot auszustrahlen, weder im öffentlichen noch im privaten Interesse, so dass die damit verbundene implizite Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit nicht erforderlich war.