Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 11. Dezember 2015 äusserte sich das BGer zur Frage, ob Autonomie der Schulgemeinde für den Erlass und die Anwendung einer Regelung besteht, die das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art während des Unterrichts untersagt. Am ersten Schultag nach den Sommerferien erschien ein im Jahr 2001 geborenes Mädchen in Begleitung ihrer Mutter in der Schule St. Margrethen und trug ein islamisches Kopftuch, welches das Haar und den Hals bedeckt (Hijab). Die Schulleitung wies Mutter und Tochter auf die Schulordnung der Schulgemeinde St. Margrethen hin, die das Tragen von Kopfbedeckung jeglicher Art während des Unterrichts untersagt. Sodann wurde dem Vater der Schülerin anlässlich eines Gesprächs eine Verfügung ausgehändigt, in welcher festgehalten wurde, dass für die Schülerin keine Ausnahme vom Kopftuchverbot gelte. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der Eltern der Schülerin guthiess, gelangte der Schulrat St. Margrethen an das BGer, welche die Beschwerde abweist.
Das BGer äussert sich zunächst zum Schutzbereich der in Art. 15 BV normierten Glaubens- und Gewissensfreiheit und hält fest, dass die von Art. 15 Abs. 2 und 3 BV gewährleistete Religionsausübung über den Neutralitätsgrundsatz des Staats und kultische Handlungen hinaus die Beachtung religiöser Gebräuche und Gebote sowie andere Äusserungen des religiösen Lebens, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen Überzeugung bilden, schützt. Sodann macht das BGer die folgende Ergänzung:
Das gilt auch für Religionsbekenntnisse, welche die auf den Glauben gestützten Verhaltensweisen sowohl auf das geistig-religiöse Leben wie auch auf weitere Bereiche des alltäglichen Lebens beziehen […]; auch religiös motivierte Bekleidungsvorschriften sind vom Schutz von Art. 15 BV erfasst […]. Das aus Art. 15 Abs. 4 BV abgeleitete Gleichbehandlungsgebot umfasst folgerichtig auch Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa oder das Habit christlicher Ordensschwestern und ‑brüder oder Symbole wie sichtbar getragene Kreuze […] (E. 3.6.).
Da das Verbot des Tragens des Kopftuchs einen Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerin bzw. ihrer Eltern als Erziehungsberechtigten bewirke, prüft das BGer in einem weiteren Schritt, inwiefern dieser Eingriff anhand der Grundsätze von Art. 36 BV gerechtfertigt werden kann. Im Zentrum steht dabei Art. 36 Abs. 2 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein müssen.
Das öffentliche Interesse an einem konfessionell neutralen Bildungsauftrag der Schulen könne dabei — so das BGer — vom Beschwerdeführer nicht angerufen werden, da die Schülerin keiner Neutralitätspflicht unterworfen sei und mit der Zulassung des Tragens eines religiösen Symbols durch die Schülerin keine Identifizierung der öffentlichen Schule mit einem bestimmten Glauben verbunden sei.
Dasselbe gelte für das öffentliche Interesse an einem geordneten und störungsfreien Schulbetrieb. Da das Tragen des Kopftuchs als solches kein “rücksichtsloses Verhalten” darstelle und die Kommunikation der Schülerin mit den Lehrpersonen durch den Hijab in keiner Weise beeinträchtigt sei, sei das Kopftuchverbot nicht geeignet, einen geordneten Schulbetrieb zu erreichen.
Schliesslich verletze eine Schülerin mit Kopftuch auch nicht die negative Religionsfreiheit der Mitschüler (Grundrechte Dritter), denn vom Tragen der Kopfbedeckung allein — und dies gelte entsprechend auch für andere religiöse Symbole — gehe kein werbender oder missionarischer Effekt aus und ein Zwang für andere Schüler, in eine religiöse Handlung einbezogen zu werden, liege durch das Tragen eines Kopftuchs durch eine Mitschülerin nicht vor.
Vor diesem Hintergrund erweise sich in einer öffentlichen Schule, die für atheistische aber auch verschiedene religiöse Bekenntnisse offen ist, das Kopftuchverbot als unverhältnismässig.