Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. April 2015 liess sich das BGer zur Zulässigkeit einer in der Dorf- und Weilerzone der Gemeinde Bichelsee-Balterswil geplanten Mobilfunkanlage vernehmen. Das Baugesuch für die Anlage mit einer Höhe von 21 Metern wurde von der Swisscom AG eingereicht und vom Gemeinderat mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben den Eingliederungsvorschriften im kommunalen Baureglement widersprechen würde. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Entscheid des Gemeinderats bestätigte, führte die Swisscom AG Beschwerde beim BGer, welches den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Gehör schenkt.
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Bichelsee-Balterswil angewendete Art. 38 des kommunalen Baureglements (BauR) lautet folgendermassen:
Abs. 1: Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- Orts‑, Quartier- oder Strassenbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich zudem so in ihre Umgebung einzupassen, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören.
Abs. 2: Erhöhte Anforderungen an die Lage, die Einfügung und Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: in der Dorfkernzone sowie der Dorf- und Weilerzone, im Sichtbereich von Kulturobjekten und der Dorfkernzone, bei Bauten und Anlagen, die das Orts‑, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen.
Das BGer führt im Wesentlichen aus, dass allgemeine Ästhetikklauseln auf Mobilfunkanlagen angewendet werden dürften, dabei aber die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen zu berücksichtigen seien. Das Ziel dieser Gesetzgebung bestehe insbesondere darin, eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c FMG [Fernmeldegesetz, SR 784.10]).
Vorliegend gibt es laut dem BGer einen Alternativstandort ausserhalb der Bauzone, welcher sich ebenfalls auf dem Gebiet der Gemeinde Bichelsee-Balterswil befinde. Dabei sei es zutreffend, dass Mobilfunkanlagen gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform seien und dort nur errichtet werden dürften, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden könne:
Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist […]. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen […]. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet […] (E. 7.6.1.).
Das BGer hält abschliessend fest, dass die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen bejaht werden könne, wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten würden. Im vorliegenden Fall seien keine Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone vorhanden. In Bezug auf den Ersatzstandort ausserhalb der Bauzone verhalte es sich so, dass er sich inmitten von elektrischen Anlagen und Hochspannungsmasten befinde. Die geplante Mobilfunkanlage würde an diesem Standort nicht störend in Erscheinung treten und auch keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken. Insofern könne die Mobilfunkanlage am Alternativstandort als relativ standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG bezeichnet werden. Dies bedeute, dass die Baubewilligung für den ursprünglichen Standort zurecht nicht erteilt worden sei.