Im Verfahren 1C_346/2014 bot sich dem BGer die Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der geplanten Windparkzone Schwyberg zu äussern. Die Schwyberg Energie AG will auf dem Schwyberg im Kanton Freiburg neun Windenergieanlagen des Typs Enercon W‑82 (Turmfussbreite: 7,5 m; Höhe: 140 m; installierte Leistung: 2 MW) errichten. Im Hinblick auf den Bau des Windparks schieden die Gemeinden Plaffeien und Plasselb eine Spezialzone aus. Gegen die Zonenplanänderung erhoben mehrere Umweltschutzorganisationen (Mountain Wilderness Schweiz, Pro Natura, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, BirdLife Schweiz) Einsprache und anschliessend Beschwerde. Im Gegensatz zum Kantonsgericht Freiburg heisst das BGer die Beschwerde gut.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass der Kanton Freiburg bei seiner Planung nicht mit den Nachbarkantonen Waadt und Bern zusammengearbeitet habe und die Standortwahl, die dem Windpark zugrunde liege, mangelhaft sei. Zur Richtplanpflicht sagt das BGer folgendes:
Der Windpark Schwyberg bedarf angesichts seiner Ausdehnung von fast 4 km, der Dimensionen der einzelnen Windenergieanlagen, der erheblichen Abweichung von der Grundordnung (Land- und Forstwirtschaft), der Situierung in einem Regionalen Naturpark, der Notwendigkeit von Rodungen und dem Bau von Erschliessungsstrassen einer Grundlage im Richtplan (E. 2.5.).
Der Kanton Freiburg habe — so das BGer — im Rahmen seiner Richtplanung Alternativstandorte geprüft und dafür Kriterien definiert. Er habe jedoch nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang die Standortwahl zu diesen Kriterien stehe. Auch eine Zusammenarbeit mit dem Nachbarkanton Bern habe nicht stattgefunden. Bereits aus diesen Gründen könne gesagt werden, dass eine genügende Grundlage im Richtplan für das vorliegend zu beurteilende Grossprojekt nicht vorhanden sei. Die Spezialzone Windpark Schwyberg hätte unter diesen Voraussetzungen nicht genehmigt werden dürfen.
Neben der fehlenden Grundlage im Richtplan verletze die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung Bundesrecht. Zum einen setze sich das Kantonsgericht nicht mit Alternativstandorten auseinander. Indessen sei aufgrund der mangelhaften Richtplanung nicht nachvollziehbar, wieso der Standort Schwyberg im Vergleich zu anderen Standorten zu bevorzugen sei. Zum anderen handle es sich beim Schwyberg um ein kulturlandschaftlich besonders wertvolles Gebiet. Der Bau des Windparks würde in seiner Art einen Ersteingriff darstellen, da die Windenergieanlagen im Vergleich zu den bisher üblichen Anlagen (Skilifte, Antennen u.ä.) deutlich grössere Dimensionen aufweisen würden. Dies wäre im Rahmen der gesamthaften Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Schliesslich seien die von den kantonalen Behörden angeordneten Schutz‑, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in Bezug auf die Lebensräume von Brut- und Zugvögeln sowie Fledermäusen teilweise ungenügend.