8C_162/2018: Ferien von Lehrpersonen des Kantons Freiburg, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, müssen in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führerin) ist als Lehrper­son für den Kinder­garten im Kan­ton Freiburg tätig. Sie übte ein Vol­lzeit­pen­sum von 28 Wochen­lek­tio­nen aus und gebar im Juni 2016 einen Sohn. Direkt im Anschluss an die Geburt bezog A. ihren 16-wöchi­gen Mut­ter­schaft­surlaub und bezog darüber hin­aus einen unbezahlten Urlaub.

A. ersuchte schriftlich, ihr seien im Anschluss an den Mut­ter­schaft­surlaub bzw. den unbezahlten Urlaub die reg­ulären vier Wochen Som­mer­fe­rien sowie eine zusät­zliche, eben­falls voll­ständig entlöh­nte Vor­bere­itungszeit von zweiein­halb Wochen zu gewähren. Sie habe während des Mut­ter­schaft­surlaubes wed­er ihre vier Ferien­wochen beziehen kön­nen, noch habe Sie Zeit gehabt, ihren Unter­richt für das neue Schul­jahr zu pla­nen und vorzu­bere­it­en. Das zuständi­ge Amt teilte A. indessen mit, dass die Ferien ein­er Lehrper­son nicht aufgeschoben wür­den, wenn sie mit dem Mut­ter­schaft­surlaub zusammenfielen.

Die Direk­tion für Erziehung, Kul­tur und Sport lehnte das Gesuch von A. ab. Das Kan­ton­s­gericht Freiburg wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­erde von A. nicht ein und wies deren sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde ab (Urteil 8C_162/2018 vom 4. Juli 2018).

Das Bun­des­gericht bestätigte die Auf­fas­sung der Vorin­stanz und erwog im Wesentlichen, es sei nicht zu bean­standen, wenn das anwend­bare kan­tonale Recht so aus­gelegt werde, dass Ferien, die in den Mut­ter­schaft­surlaub fall­en, in der unter­richts­freien Zeit vor- oder nach­be­zo­gen wer­den kön­nen (E. 5.3.1). Eine solche Ausle­gung habe keine Kürzung des Ferien­anspruch­es zur Folge (E. 5.3.3).

Unter den gegebe­nen Umstän­den verbleibe ein­er Lehrper­son genü­gend Zeit, um Ferien, die in ihre Abwe­sen­heit fall­en, vor- oder nachzubeziehen (E. 5.3.4). Das Schul­jahr umfasse min­destens 38 Schul­wochen. Die 14 Wochen unter­richts­freie Zeit seien ein­er­seits für den Ferien­bezug von min­destens sieben Ferien­wochen und ander­er­seits für die Vor­bere­itung und Pla­nung des Unter­richts, Weit­er­bil­dung usw. (zum Ganzen E. 5.3.2). Entschei­dend sei dabei, dass die Arbeit­szeit nur für die Unter­richt­sein­heit­en, Sitzun­gen und die übri­gen im Schul­ge­bäude zu ver­rich­t­en­den Arbeit­en vorgeschrieben sei. Abge­se­hen davon kön­nten die Lehrper­so­n­en ihre Arbeit­szeit frei gestal­ten und seien nicht verpflichtet, über ihre Arbeit­szeit Rechen­schaft abzule­gen. Während der 14 unter­richts­freien Wochen kön­nten sie frei bes­tim­men, wann sie Ferien beziehen und wann sie arbeit­en (zum Ganzen E. 5.3.3).

Zu berück­sichti­gen sei weit­er, dass eine Lehrper­son, die einen Mut­ter­schaft­surlaub von 16 Wochen beziehe, auf­grund dieser Abwe­sen­heit erhe­blich weniger Aufwand für die Vor- und Nach­bere­itung des Unter­richts betreiben müsse, da diese Tätigkeit von der Stel­lvertre­tung ver­richtet werde. Zudem müssten Lehrper­so­n­en nicht an Weit­er­bil­dun­gen teil­nehmen, die während des Mut­ter­schaft­surlaubes stat­tfind­en wür­den. Die dadurch einges­parte Zeit könne zur Kom­pen­sa­tion der in den Mut­ter­schaft­surlaub fal­l­en­den Ferien­wochen ver­wen­det wer­den (zum Ganzen E. 5.3.5, 5.3.6 und 6.3).