A. (Beschwerdeführerin) ist als Lehrperson für den Kindergarten im Kanton Freiburg tätig. Sie übte ein Vollzeitpensum von 28 Wochenlektionen aus und gebar im Juni 2016 einen Sohn. Direkt im Anschluss an die Geburt bezog A. ihren 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub und bezog darüber hinaus einen unbezahlten Urlaub.
A. ersuchte schriftlich, ihr seien im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub bzw. den unbezahlten Urlaub die regulären vier Wochen Sommerferien sowie eine zusätzliche, ebenfalls vollständig entlöhnte Vorbereitungszeit von zweieinhalb Wochen zu gewähren. Sie habe während des Mutterschaftsurlaubes weder ihre vier Ferienwochen beziehen können, noch habe Sie Zeit gehabt, ihren Unterricht für das neue Schuljahr zu planen und vorzubereiten. Das zuständige Amt teilte A. indessen mit, dass die Ferien einer Lehrperson nicht aufgeschoben würden, wenn sie mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfielen.
Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport lehnte das Gesuch von A. ab. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A. nicht ein und wies deren subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab (Urteil 8C_162/2018 vom 4. Juli 2018).
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und erwog im Wesentlichen, es sei nicht zu beanstanden, wenn das anwendbare kantonale Recht so ausgelegt werde, dass Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden können (E. 5.3.1). Eine solche Auslegung habe keine Kürzung des Ferienanspruches zur Folge (E. 5.3.3).
Unter den gegebenen Umständen verbleibe einer Lehrperson genügend Zeit, um Ferien, die in ihre Abwesenheit fallen, vor- oder nachzubeziehen (E. 5.3.4). Das Schuljahr umfasse mindestens 38 Schulwochen. Die 14 Wochen unterrichtsfreie Zeit seien einerseits für den Ferienbezug von mindestens sieben Ferienwochen und andererseits für die Vorbereitung und Planung des Unterrichts, Weiterbildung usw. (zum Ganzen E. 5.3.2). Entscheidend sei dabei, dass die Arbeitszeit nur für die Unterrichtseinheiten, Sitzungen und die übrigen im Schulgebäude zu verrichtenden Arbeiten vorgeschrieben sei. Abgesehen davon könnten die Lehrpersonen ihre Arbeitszeit frei gestalten und seien nicht verpflichtet, über ihre Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. Während der 14 unterrichtsfreien Wochen könnten sie frei bestimmen, wann sie Ferien beziehen und wann sie arbeiten (zum Ganzen E. 5.3.3).
Zu berücksichtigen sei weiter, dass eine Lehrperson, die einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen beziehe, aufgrund dieser Abwesenheit erheblich weniger Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts betreiben müsse, da diese Tätigkeit von der Stellvertretung verrichtet werde. Zudem müssten Lehrpersonen nicht an Weiterbildungen teilnehmen, die während des Mutterschaftsurlaubes stattfinden würden. Die dadurch eingesparte Zeit könne zur Kompensation der in den Mutterschaftsurlaub fallenden Ferienwochen verwendet werden (zum Ganzen E. 5.3.5, 5.3.6 und 6.3).