A. war beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) angestellt und gebar am 1. September 2014 ihre Tochter. Da das Kind aus medizinischen Gründen bis Ende Oktober 2014 hospitalisiert war, schob A. den Mutterschaftsurlaub auf und bezog diesen erst nach der Entlassung ihrer Tochter aus dem Spital.
Das AWA verfügte, A. habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit bis zur Entlassung des Kindes aus dem Spital. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid, und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess dagegen die Beschwerde gut und stellte fest, dass A. Anspruch auf vollen Lohnersatz für die Zeit zwischen Niederkunft und der Entlassung der Tochter aus dem Spital hat (Urteil 8C_90/2016 vom 11. August 2016).
Im Wesentlichen erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck des Mutterschaftsurlaubs sei es, dass sich die Mutter von Schwangerschaft und Niederkunft erholen könne und ihr die nötige Zeit einzuräumen sei, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu geraten. Zugleich soll auch eine Entlastung der Arbeitgeber sowie eine Verbesserung der Chancen junger Frauen auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden (E. 5.1).
Nach der Regelung des Kantons Thurgau wird der Mutterschaftsurlaub unterbrochen und unbezahlter Urlaub gewährt, wenn eine Mitarbeiterin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach EOG wegen längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen aufschiebt (E. 4.5). Im zu beurteilenden Fall sollte dies auch gelten, obwohl A. vor dem errechneten Termin insgesamt 14 Tage hospitalisiert und danach gemäss ärztlichem Attest während mehrerer Wochen arbeitsunfähig war (E. 5.2).
Gemäss Bundesgericht wird die freie Wahl der Mütter, vom bundesrechtlich vorgesehenen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 EOG Gebrauch zu machen, durch die thurgauische Regelung wesentlich beeinträchtigt oder aus finanziellen Überlegungen verunmöglicht.
Die Regelung sei umso stossender, als auch eine Mutter, die bei bester Gesundheit sei, zu einem unbezahlten Urlaub gezwungen werde, da sie aufgrund des Beschäftigungsverbots von Art. 35a Abs. 3 ArG in den ersten acht Wochen nach der Geburt gar nicht arbeiten dürfe (E. 6.1).
Die kantonale Regelung erwies sich aus diesen Gründen als bundesrechtswidrig (E. 6.2). A. hatte Anspruch auf vollen Lohnersatz, da ihre Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft eingetreten und ausgewiesen war (E. 7.1 und 7.2).