A. bezog von der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg Arbeitslosenentschädigung. Als sie keinen Taggeldanspruch mehr hatte, wurde ihr als Eingliederungsmassnahme ein Beschäftigungsprogramm mit einer befristeten Temporärstelle als Verkäuferin angeboten.
Während des Beschäftigungsprogramms gebar A. ein Kind, weshalb sie Mutterschaftsentschädigung beantragte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lehnte das Begehren ab, da A. zur Zeit der Niederkunft in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Aus dem kantonalen Beschäftigungsprogramm beziehe die Arbeitslose eine finanzielle Hilfe und sei zur Stellensuche verpflichtet, erhalte aber keinen Lohn für geleistete Arbeit. Das Kantonsgericht Neuenburg und das Bundesgericht widersprachen dieser Auffassung (Urteil 9C_166/2014 vom 4. August 2014).
Gemäss Art. 16b EOG (SR 834.1) hat eine Frau unter anderem dann Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist.
Vor Bundesgericht war einzig umstritten, ob die dritte Voraussetzung erfüllt war, wonach eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG sein muss, um Mutterschaftsentschädigung zu erhalten (E. 3.2).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, A. sei gegen ein Entgelt zu Arbeitsleistungen als Verkäuferin verpflichtet gewesen (E. 4.2 und 4.3.2). Nicht zu berücksichtigen war, dass A. zur Zeit der Niederkunft aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig war, denn die Behörde hatte auf die Arbeitsleistungen nicht verzichtet, weshalb nicht von einer “Wartezeit” innerhalb der Rahmenfrist von Art. 13 Abs. 1 AVIG gesprochen werden konnte (E. 4.2).