Ein zweifacher Vater stellte für einen Elternurlaub gestützt auf das EOG ein Gesuch um Elternschaftsentschädigung, das von der Ausgleichskasse abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesgericht wiesen die jeweiligen Beschwerden ab (Urteil 9C_810/2013 vom 15. September 2014).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, ob das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint hat (E. 3). Umstritten war, ob sich aus Art. 16b Abs. 1 EOG einen Anspruch für Männer ableiten lässt. Gemäss dieser Bestimmung sind zwar lediglich Frauen für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, trotz des biologischen Vorgangs der Geburt handle es sich nur zum Teil um zwingende biologische Gründe, die eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchten. Die sozialen Gründe, aus denen eine Mutterschaftsentschädigung auch nach der achten Woche ausgerichtet werde, würden gleichermassen für den Vater gelten. Soweit Art. 16b EOG den Anspruch nur der Frau zugestehe, beruhe er auf überkommenen gesellschaftlichen Vorstellungen, knüpfe an das Geschlecht an und verstosse insbesondere gegen die Bundesverfassung und die EMRK (vgl. zum Ganzen E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, der Wortlaut von Art. 16b EOG sei klar und unmissverständlich (E. 7.1). Der Gesetzgeber habe lediglich eine Mutterschaftsentschädigung, aber keine Elternschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung eingeführt (E. 7.3). Dass Väter schlechter gestellt würden als Mütter, stelle keine verpönte Diskriminierung dar. Art. 16b EOG knüpfe an die Schwangerschaft und die Niederkunft und damit an eine geschlechtsspezifische biologische Ursache an (E. 8.1). Der Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen entspreche keinem Elternurlaub (“parental leave”), sondern einem Mutterschutz (“maternity leave”), was nur schon die zahlreichen parlamentarischen Vorstösse zur Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubes zeigen würden (E. 10.1).