8C_289/2014: Bemessung von Familienzulagen nach der Anzahl Kinder im Haushalt (amtl. Publ.)

Ein Angestell­ter der SBB (Beschw­erde­führer) erhielt für seine Tochter aus zweit­er Ehe Fam­i­lien­zu­la­gen. Das erste Kind des Angestell­ten lebte nicht in seinem Haushalt. Die SBB set­zte den Anspruch ver­fü­gungsweise auf monatlich CHF 205 fest (pro Jahr CHF 2’460). Der Beschw­erde­führer ver­langte indessen CHF 320 pro Monat (pro Jahr CHF 3’840).

Der Konz­ern­rechts­di­enst bestätigte die Ver­fü­gung. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht hob indessen den Entscheid des Bun­desver­wal­tungs­gerichts und den SBB wieder auf (Urteil 8C_289/2014 vom 18. August 2014).

Zu entschei­den war eine per­son­al­rechtliche Stre­it­igkeit. Der Anspruch auf Fam­i­lien­zu­lage stützte sich nicht direkt auf das Bun­des­ge­setz über die Fam­i­lien­zu­la­gen (FamZG), weshalb keine sozialver­sicherungsrechtliche Frage zu beant­worten war (E. 1.1). Der Anspruch stützte sich vielmehr auf Ziff. 103 Abs. 2 des GAV 2011 der SBB. Danach gel­ten fol­gende Min­destansätze: a. für ein zula­gen­berechtigtes Kind CHF 3’840 pro Jahr; b. für jedes weit­ere zula­gen­berechtigte Kind bis 16 Jahre und für erwerb­sun­fähige Kinder CHF 2’460 pro Jahr; c. ab zweit­em zulage­berechtigtem Kind für Kinder in Aus­bil­dung bis zum 25. Alter­s­jahr CHF 3’000 pro Jahr (E. 2).

Strit­tig war, ob die Fam­i­lien­zu­lage für die Tochter aus zweit­er Ehe nach Buch­stabe a oder b zu bemessen war (E. 3). Das Bun­des­gericht erwog, nach Wort­laut und Sys­tem­atik des GAV gelte der Grund­satz, dass ein zula­gen­berechtigtes Kind einen höheren Anspruch begrün­det als jedes weit­ere zula­gen­berechtigte Kind bis 16 Jahre. Der Aus­druck “zula­gen­berechtigt” knüpfe dabei an das Arbeitsver­hält­nis bei den SBB an (E. 4.3 und 4.5).

Betr­e­f­fend den Sinn und Zweck von Fam­i­lien­zu­la­gen hielt das Bun­des­gericht fest, die Zula­gen wür­den sich auf die finanzielle Belas­tung durch den Unter­halt von Kindern beziehen und einen zumin­d­est teil­weisen Aus­gle­ich der damit ver­bun­de­nen Kosten bezweck­en. Degres­sive Ansätze bei Kinderzu­la­gen berück­sichtigten die effek­tive Belas­tung der Haushalt­saus­gaben durch mehrere Kinder. Aus diesem Grund würde dem Sinn und Zweck der Abstu­fung des Zula­gen­be­trages nach der Anzahl Kinder nicht nachgelebt, wenn einem wiederver­heirateten Vater, der einen neuen Haushalt grün­det, die höhere Zulage für ein bei ihm wohnen­des Kind ver­weigert würde. Mass­gebend sei damit die Anzahl zula­gen­berechtigter Kinder in der Haushalts- oder Fam­i­lienge­mein­schaft der bezugs­berechtigten Per­son (vgl. zum Ganzen E. 4.4). Die Fam­i­lien­zu­lagenord­nung sei zivil­stand­sneu­tral aus­gestal­tet und knüpfe im vor­liegen­den Fall an das Arbeitsver­hält­nis mit den SBB (E. 4.5). Der Angestellte hat­te daher Anspruch auf eine Fam­i­lien­zu­lage in der Höhe des Betrages für ein Einzelkind, obwohl er Vater von zwei Kindern war.