Ein Angestellter der SBB (Beschwerdeführer) erhielt für seine Tochter aus zweiter Ehe Familienzulagen. Das erste Kind des Angestellten lebte nicht in seinem Haushalt. Die SBB setzte den Anspruch verfügungsweise auf monatlich CHF 205 fest (pro Jahr CHF 2’460). Der Beschwerdeführer verlangte indessen CHF 320 pro Monat (pro Jahr CHF 3’840).
Der Konzernrechtsdienst bestätigte die Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hob indessen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und den SBB wieder auf (Urteil 8C_289/2014 vom 18. August 2014).
Zu entscheiden war eine personalrechtliche Streitigkeit. Der Anspruch auf Familienzulage stützte sich nicht direkt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), weshalb keine sozialversicherungsrechtliche Frage zu beantworten war (E. 1.1). Der Anspruch stützte sich vielmehr auf Ziff. 103 Abs. 2 des GAV 2011 der SBB. Danach gelten folgende Mindestansätze: a. für ein zulagenberechtigtes Kind CHF 3’840 pro Jahr; b. für jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis 16 Jahre und für erwerbsunfähige Kinder CHF 2’460 pro Jahr; c. ab zweitem zulageberechtigtem Kind für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr CHF 3’000 pro Jahr (E. 2).
Strittig war, ob die Familienzulage für die Tochter aus zweiter Ehe nach Buchstabe a oder b zu bemessen war (E. 3). Das Bundesgericht erwog, nach Wortlaut und Systematik des GAV gelte der Grundsatz, dass ein zulagenberechtigtes Kind einen höheren Anspruch begründet als jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis 16 Jahre. Der Ausdruck “zulagenberechtigt” knüpfe dabei an das Arbeitsverhältnis bei den SBB an (E. 4.3 und 4.5).
Betreffend den Sinn und Zweck von Familienzulagen hielt das Bundesgericht fest, die Zulagen würden sich auf die finanzielle Belastung durch den Unterhalt von Kindern beziehen und einen zumindest teilweisen Ausgleich der damit verbundenen Kosten bezwecken. Degressive Ansätze bei Kinderzulagen berücksichtigten die effektive Belastung der Haushaltsausgaben durch mehrere Kinder. Aus diesem Grund würde dem Sinn und Zweck der Abstufung des Zulagenbetrages nach der Anzahl Kinder nicht nachgelebt, wenn einem wiederverheirateten Vater, der einen neuen Haushalt gründet, die höhere Zulage für ein bei ihm wohnendes Kind verweigert würde. Massgebend sei damit die Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (vgl. zum Ganzen E. 4.4). Die Familienzulagenordnung sei zivilstandsneutral ausgestaltet und knüpfe im vorliegenden Fall an das Arbeitsverhältnis mit den SBB (E. 4.5). Der Angestellte hatte daher Anspruch auf eine Familienzulage in der Höhe des Betrages für ein Einzelkind, obwohl er Vater von zwei Kindern war.