Die A. AG hatte für einen ihrer Arbeitnehmer, der gut zwei Jahre krank geschrieben war, zu Unrecht die Familienzulage ausbezahlt. Die Ausgleichskasse forderte deshalb von der Arbeitgeberin den Betrag von CHF 3’680 zurück. Die A. AG und später das Bundesamt für Sozialversicherungen wehrten sich gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht verneinte eine Rückerstattungspflicht der Arbeitgeberin, obwohl das kantonale Recht eine derartige Pflicht ausdrücklich vorsah (Urteil 8C_837/2013 vom 8. Mai 2014, E. 4.4).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, bei der Durchführung der Familienzulage fungierten die Arbeitgeberinnen als reine Zahlstellen ohne eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis (E. 3.1 und 4.2). Dass die Familienzulage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FamZG durch die Arbeitgeberinnen an die Arbeitnehmer ausbezahlt würden, bedeute eine administrative Vereinfachung, indem die Familienausgleichskassen die Zulagen nicht jeder anspruchsberechtigten Person ausrichten müssen, sondern sich darauf beschränken können, die Zulagen mit den von den Arbeitgeberinnen geschuldeten Beträgen zu verrechnen (E. 3.1).
Da die Arbeitgeberinnen nur Zahlstellen sind, müssten unrechtmässig bezogene Familienzulagen vom Arbeitnehmer zurückerstattet werden. Die Arbeitgeberin müsse sich in solchen Fällen keine Verrechnung gefallen lassen (E. 3.3). An dieser Rechtslage, die sich aus Bundesrecht ergibt, vermag eine anderslautende kantonale Vorschrift nichts zu ändern (E. 4.3).
Ob die Arbeitgeberin gegenüber der Familienausgleichskasse schadenersatzpflichtig geworden ist, weil sie die Krankheit des Arbeitnehmers allenfalls pflichtwidrig zu spät gemeldet hatte, war nicht Gegenstand des Prozesses. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Frage der Schadenersatzpflicht im Verfahren nach Art. 52 AHVG zu erfolgen habe (E. 5 und 2).