4A_343/2014: Rückgabepflichten des Arbeitnehmers; Rechtsschutz in klaren Fällen (amtl. Publ.)

Der Arbeit­nehmer (Beschw­erdegeg­n­er) war als “Com­pli­ance Man­ag­er” für die A. SA (Arbeit­ge­berin, Beschw­erde­führerin) tätig, die aus­ländis­che Trusts, Stiftun­gen und Gesellschaften bezüglich Grün­dung, Finanzkon­trolle und Geschäfts­führung berät. Die A. SA kündigte das Arbeitsver­hält­nis ordentlich und stellte den Arbeit­nehmer per sofort frei. Sie forderte dabei den Arbeit­nehmer auf, sämtliche Unter­la­gen im Zusam­men­hang mit sein­er Arbeit zurück­zugeben, sich an die Treuepflicht zu hal­ten und keine Klien­ten zu kon­tak­tieren. Der Arbeit­nehmer räumte später indessen ein, dass er Ver­tragspart­ner der A. SA kon­tak­tiert und getrof­fen hat­te, um sich diesen gegenüber bezüglich eines Finanzkon­struk­ts (“mon­tage financier”) zu recht­fer­ti­gen und von jed­er Schuld zu entlasten.

Die A. SA ersuchte unter anderem um Rechtss­chutz in klaren Fällen. Mit dem Gesuch beantragte die Arbeit­ge­berin ins­beson­dere, der Arbeit­nehmer müsse ihr sämtliche Unter­la­gen her­aus­geben, die er von Drit­ten erhal­ten oder an Dritte aus­ge­händigt habe, ins­beson­dere an den Anwalt D, und zwar unab­hängig davon, ob sich dies vor der Kündi­gung, bei der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es oder danach ereignete. Der Arbeit­nehmer sollte darüber hin­aus über sämtliche Gespräche mit dem Anwalt Auskun­ft geben.

Die kan­tonalen Instanzen trat­en auf das Gesuch nicht ein und das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht erwog, dass keine hohen Anforderun­gen zu stellen sind, wenn gestützt auf Art. 339a OR die Rück­gabe genau beze­ich­neter Doku­mente ver­langt wird. Ander­er­seits sei es im sum­marischen Ver­fahren nicht die Auf­gabe des Richters, über umstrit­tene Sachver­halt­se­le­mente zu entschei­den, um bes­tim­men zu kön­nen, welche Begehren zuzu­lassen sind und welche nicht (Urteil 4A_343/2014 vom 17. Dezem­ber 2014, E. 3.3).

Im vor­liegen­den Fall ste­he der Arbeit­ge­berin zwar einen Rück­gabeanspruch bezüglich Unter­la­gen zu, die der Arbeit­nehmer bis zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es von Drit­ten oder der A. SA erhal­ten habe. Ihr ste­he jedoch kein Rück­gabe- bzw. Her­aus­gabeanspruch betr­e­f­fend Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen zu, die dem Arbeit­nehmer erst nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zuge­gan­gen seien. Da die Arbeit­ge­berin die Rück­gabe und Her­aus­gabe von Doku­menten und Infor­ma­tio­nen ver­lange, die dem Arbeit­nehmer teils vor und teils nach der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zuge­gan­gen seien, erweise sich das Rechtss­chutzge­such ins­ge­samt als unzuläs­sig (E. 3.4).