Der Arbeitnehmer (Beschwerdegegner) war als “Compliance Manager” für die A. SA (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) tätig, die ausländische Trusts, Stiftungen und Gesellschaften bezüglich Gründung, Finanzkontrolle und Geschäftsführung berät. Die A. SA kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer per sofort frei. Sie forderte dabei den Arbeitnehmer auf, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Arbeit zurückzugeben, sich an die Treuepflicht zu halten und keine Klienten zu kontaktieren. Der Arbeitnehmer räumte später indessen ein, dass er Vertragspartner der A. SA kontaktiert und getroffen hatte, um sich diesen gegenüber bezüglich eines Finanzkonstrukts (“montage financier”) zu rechtfertigen und von jeder Schuld zu entlasten.
Die A. SA ersuchte unter anderem um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit dem Gesuch beantragte die Arbeitgeberin insbesondere, der Arbeitnehmer müsse ihr sämtliche Unterlagen herausgeben, die er von Dritten erhalten oder an Dritte ausgehändigt habe, insbesondere an den Anwalt D, und zwar unabhängig davon, ob sich dies vor der Kündigung, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder danach ereignete. Der Arbeitnehmer sollte darüber hinaus über sämtliche Gespräche mit dem Anwalt Auskunft geben.
Die kantonalen Instanzen traten auf das Gesuch nicht ein und das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn gestützt auf Art. 339a OR die Rückgabe genau bezeichneter Dokumente verlangt wird. Andererseits sei es im summarischen Verfahren nicht die Aufgabe des Richters, über umstrittene Sachverhaltselemente zu entscheiden, um bestimmen zu können, welche Begehren zuzulassen sind und welche nicht (Urteil 4A_343/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 3.3).
Im vorliegenden Fall stehe der Arbeitgeberin zwar einen Rückgabeanspruch bezüglich Unterlagen zu, die der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Dritten oder der A. SA erhalten habe. Ihr stehe jedoch kein Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch betreffend Unterlagen und Informationen zu, die dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen seien. Da die Arbeitgeberin die Rückgabe und Herausgabe von Dokumenten und Informationen verlange, die dem Arbeitnehmer teils vor und teils nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen seien, erweise sich das Rechtsschutzgesuch insgesamt als unzulässig (E. 3.4).