Das BGer bestätigt seine Rechtsprechung zur Auslegung von Lohnfortzahlungs- bzw. Lohnversicherungsklauseln in Arbeitsverträgen im Hinblick auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Frage kann sich stellen, weil der zeitliche Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlungspflicht nicht koordiniert sind und eine Kündigung zulässig sein kann, wenn die Lohnfortzahlungspflicht andauert.Die Rechtsprechung geht von einer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Lohnfortzahlungspflicht aus, wenn
“sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Versicherer abzuschliessen, die ohne entsprechenden Vorbehalt während einer längeren Dauer den Lohnbetrag bzw. einen Teil davon weiter bezahlt” (4C.315/2006 E. 3.1).
Das BGer hält im vorliegenden Fall ergänzend fest, dass das Gegenteil gilt,
“wenn keine Versicherung, sondern eine blosse Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin vereinbart ist. Weil es sich diesfalls um Lohn handelt, muss im Zweifel angenommen werden, dass die Verpflichtung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und ohne entsprechende abweichende Vereinbarung der zeitliche Kündigungsschutz nicht entsprechend ausgedehnt worden ist.”
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin versprochen, 100% des Lohns in Form einer Taggeldversicherung zu versichern. Nach der obigen Rsp. durfte der Arbeitnehmer also davon ausgehen, die Versicherung bestehe auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er die Versicherung in Form einer Einzelversicherung übernehme. Tatsächlich war der Lohn hier nur zu 80% versichert. Es bestand aber der berechtigte Eindruck, die Einzeltaggeldversicherung werde der bisherigen Versicherung gleichwertig sein. Die Arbeitgeberin hatte daher die Differenz zur vollen Lohnersatzleistung zu vergüten.