In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung machte der Arbeitnehmer geltend, er sei zum Kündigungszeitpunkt krankgeschrieben gewesen. Überdies beanstandete er verschiedene Abzüge auf der Lohnabrechnung. Das Bundesgericht hatte deshalb Gelegenheit, sich zur Krankentaggeldversicherung zu äussern (Urteil 4A_514/2018 vom 28. November 2018).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dem Versicherten stehe nach Art. 87 VVG ein selbstständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Dieses eigene Recht habe zur Folge, dass der Arbeitgeberin mit Bezug auf Leistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung die Passivlegitimation fehle. Die Versicherung könne nur durch Zahlung an den Arbeitnehmer selbst mit befreiender Wirkung erfüllen (E. 2., 2.2 und 2.3).
Weiter hielt das Bundesgericht fest, eine Krankentaggeldversicherung sei in der Regel im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 % des Lohnes während max. 720 innerhalb von 900 Tagen ausrichtet (E. 3.1).
Die gesetzliche, zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht lebe nach Beendigung der Versicherungsleistungen im selben Kalenderjahr nicht wieder auf (E. 3.2). Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht in solchen Fällen nur anteilsmässig (E. 4.1 und 4.2).
Da die Arbeitgeberin von ihrer Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR befreit war, musste die Gültigkeit der Kündigung nicht geprüft werden (E. 3.3).