4A_514/2018: Kollektive Krankentaggeldversicherung

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung machte der Arbeit­nehmer gel­tend, er sei zum Kündi­gungszeit­punkt krankgeschrieben gewe­sen. Überdies bean­standete er ver­schiedene Abzüge auf der Lohnabrech­nung. Das Bun­des­gericht hat­te deshalb Gele­gen­heit, sich zur Kranken­taggeld­ver­sicherung zu äussern (Urteil 4A_514/2018 vom 28. Novem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, dem Ver­sicherten ste­he nach Art. 87 VVG ein selb­st­ständi­ges Forderungsrecht gegen den Ver­sicher­er zu. Dieses eigene Recht habe zur Folge, dass der Arbeit­ge­berin mit Bezug auf Leis­tun­gen der kollek­tiv­en Kranken­taggeld­ver­sicherung die Pas­sivle­git­i­ma­tion fehle. Die Ver­sicherung könne nur durch Zahlung an den Arbeit­nehmer selb­st mit befreien­der Wirkung erfüllen (E. 2., 2.2 und 2.3).

Weit­er hielt das Bun­des­gericht fest, eine Kranken­taggeld­ver­sicherung sei in der Regel im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR gle­ich­w­er­tig, wenn sie bei hälftiger Prämien­teilung Taggelder von 80 % des Lohnes während max. 720 inner­halb von 900 Tagen aus­richtet (E. 3.1).

Die geset­zliche, zeitlich beschränk­te Lohn­fortzahlungspflicht lebe nach Beendi­gung der Ver­sicherungsleis­tun­gen im sel­ben Kalen­der­jahr nicht wieder auf (E. 3.2). Anspruch auf den 13. Monat­slohn beste­ht in solchen Fällen nur anteilsmäs­sig (E. 4.1 und 4.2).

Da die Arbeit­ge­berin von ihrer Lohn­fortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR befre­it war, musste die Gültigkeit der Kündi­gung nicht geprüft wer­den (E. 3.3).