In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bezüglich einer fristlosen Entlassung hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdeführerin könne sich vor der zweiten kantonalen Instanz nicht mehr darauf berufen, dass das Rechtsbegehren nicht gehörig beziffert worden war (Urteil 4A_622/2018 vom 5. April 2019, E. 4).
Die Beschwerdeführerin hatte es unterlassen, sich bereits vor der ersten Instanz auf Art. 84 Abs. 2 ZPO zu berufen, wonach Klageforderungen auf Bezahlung eines Geldbetrages zu beziffern sind. Das Bundesgericht erachtete es als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess, wenn die Beschwerdeführerin vor erster Instanz stillschweigend auf die Rüge verzichtet und die Rüge dann vor zweiter Instanz doch noch erheben will (vgl. zum Ganzen E. 4).