4A_622/2018: Bezifferung des Rechtsbegehrens; Treu und Glauben im Prozess

In ein­er arbeit­srechtlichen Stre­it­igkeit bezüglich ein­er frist­losen Ent­las­sung hielt das Bun­des­gericht fest, die Beschw­erde­führerin könne sich vor der zweit­en kan­tonalen Instanz nicht mehr darauf berufen, dass das Rechts­begehren nicht gehörig bez­if­fert wor­den war (Urteil 4A_622/2018 vom 5. April 2019, E. 4).

Die Beschw­erde­führerin hat­te es unter­lassen, sich bere­its vor der ersten Instanz auf Art. 84 Abs. 2 ZPO zu berufen, wonach Klage­forderun­gen auf Bezahlung eines Geld­be­trages zu bez­if­fern sind. Das Bun­des­gericht erachtete es als Ver­stoss gegen den Grund­satz von Treu und Glauben im Prozess, wenn die Beschw­erde­führerin vor erster Instanz stillschweigend auf die Rüge verzichtet und die Rüge dann vor zweit­er Instanz doch noch erheben will (vgl. zum Ganzen E. 4).