4A_536/2014: Gegen die Kostenverlegung in einem internen Schiedsentscheid kann vor Bundesgericht einzig ein Verstoss gegen den (verfahrensrechtlichen) Ordre public eingewendet werden

Mit Entscheid 4A_536/2014 vom 3. März 2015 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, welche Rüge die Beschw­erde­führerin bei ein­er Beschw­erde gegen die Verteilung der Partei- und Gericht­skosten erheben muss.

Die Beschw­erde­führerin rügte, die Zus­prechung ein­er Parteientschädi­gung an den Beschw­erdegeg­n­er sowie die Aufer­legung der gesamten Kosten des Schiedsver­fahrens an die Beschw­erde­führerin sei willkürlich.

Das Bun­des­gericht erk­lärte ein­lei­t­end, dass gemäss Art. 393 lit. e ZPO gegen den Schiedsspruch vorge­bracht wer­den kann, er sei im Ergeb­nis willkür­lich, weil er auf offen­sichtlich akten­widri­gen tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen oder auf ein­er offen­sichtlichen Ver­let­zung des Rechts oder der Bil­ligkeit beruht. Mit offen­sichtlich­er Ver­let­zung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung indes nur eine Ver­let­zung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Ver­fahren­srechts. Vor­be­hal­ten bleiben in Analo­gie zur Recht­sprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozess­fehler, die den ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic verletzen.

Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung zu Art. 393 lit. e ZPO han­delt es sich bei der Verteilung der Partei- und Gericht­skosten um eine Frage des Ver­fahren­srechts, nicht des materiellen Rechts. Die Rüge, das Schieds­gericht habe die Kosten willkür­lich ver­legt, ste­ht mithin im Rah­men von Art. 393 lit. e ZPO nicht offen; gegen die Kosten­ver­legung in einem inter­nen Schied­sentscheid kann vor Bun­des­gericht einzig ein Ver­stoss gegen den (ver­fahren­srechtlichen) Ordre pub­lic eingewen­det werden.

Weil die Beschw­erde­führerin in ihrer Beschw­erde lediglich eine willkür­liche Kosten­ver­legung rügte, ohne gel­tend zu machen, dass die getrof­fene Kosten­regelung gle­ich­sam gegen den prozes­sualen  Ordre pub­lic ver­stosse, erhob die Beschw­erde­führerin in ihrer Beschw­erde keine zuläs­si­gen Rügen. Man­gels zuläs­siger Rügen trat das Bun­des­gericht nicht auf die Beschw­erde ein.