Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 mit der Anfechtung eines Teilschiedsspruchs, in welchem dem Schiedskläger, der die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens vorgeschossen hat, ein Rückgriffsrecht gegen den Schiedsbeklagten gegeben wird, der seinen Teil des Vorschusses nicht bezahlt hat.
B. (Kläger, Beschwerdegegner) leitete im Februar 2015 ein Ad-hoc Schiedsverfahren gegen A. (Beklagter, Beschwerdeführer) ein. Das Ad-hoc Schiedsgericht erliess am 23./25./27. Mai 2016 den Konstituierungsbeschluss. In Ziffer 11 hiess es:
Das Schiedsgericht bestimmt die von den Parteien zu leistenden Verfahrenskostenvorschüsse mit je hälftiger Vorschusspflicht jeder Partei (Art. 378 ZPO) und entscheidet im Schiedsspruch über die Höhe und Tragung der Gerichts- und Parteikosten (Art. 384 ZPO). Für die Kosten des Schiedsgerichts sind die Bestimmungen gemäss Anhang 1 massgebend, für die Parteientschädigung die Bestimmungen des Justizreglements (JR) vom 30. November 2010 (SGF 130.11).
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 forderte das Schiedsgericht von den Parteien einen Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 30’000.– ein. B. bezahlte diesen Betrag. A. erklärte, er sei weder bereit noch in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er begehrte, es sei B. anzubieten, auch den beklagtischen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde B. unter Hinweis auf Art. 378 ZPO eingeladen, auch den gegnerischen Anteil des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 30’000.– zu bezahlen. In der Folge bezahlte B. auch diesen Teil des Vorschusses.
Mit Schiedsklage vom 31. Januar 2018 verlangte B. unter anderem, A. sei zu verurteilen, ihm “im Rahmen eines Teilschiedsspruchs den Kostenvorschuss des Schiedsgerichts von CHF 30’000.–” zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2016.
Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2019 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Schiedsklage. Mit Teilentscheid vom 23. Dezember 2019 verurteilte das Schiedsgericht A., B. den Betrag von Fr. 30’000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2016 zu bezahlen. A. erhob dagegen Beschwerde.
Das Bundesgericht erklärte, dass gemäss Art. 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Schiedsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen könne, was mit Verfügung vom 27. Mai 2016 geschehen sei. Es stellte klar, dass es vorliegend nicht um einen solchen Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses gehen würde. Im Streit stehe vielmehr ein (Teil-) Schiedsspruch, in dem dem Schiedskläger, der die gesamten Kosten vorgeschossen hatte, ein Rückgriffsrecht gegen den Schiedsbeklagten gegeben wurde, der seinen Teil des Vorschusses nicht bezahlt hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde der Schiedsbeklagte vorbehaltlos zur Zahlung von Fr. 30’000.– an den Schiedskläger verurteilt. Dagegen stünde die Beschwerde an das Bundesgericht offen, woran nichts ändern würde, dass das Schiedsgericht im Endschiedsspruch über die definitive Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden werde.
Das Bundesgericht erläuterte, dass wenn eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht leisten würde, die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten könne (Art. 378 Abs. 2 ZPO). Entscheide sie sich dafür, die gesamten Kosten vorzuschiessen, stelle sich die Frage, ob ihr ein sofortiges Rückgriffsrecht gegen die säumige Partei zustehen würde und — falls ja — in welcher Form das Schiedsgericht darüber entscheide (insbesondere: [Teil-]Schiedsspruch oder vorsorgliche Massnahme). Darüber würden die Parteien im vorliegenden Verfahren streiten.
Das Schiedsgericht habe im angefochtenen Entscheid einen solchen Rückgriffsanspruch bejaht und zudem ausgeführt, darüber sei in Form eines Teilschiedsspruchs zu befinden. Es hielt dafür, die Parteien hätten sich mit der Schiedsvereinbarung implizit verpflichtet, die Kosten des Schiedsgerichts anteilsmässig vorzufinanzieren. Diesen Anspruch könne der Schiedskläger gegenüber dem Schiedsbeklagten (der diese Vorfinanzierung nicht leiste) durchsetzen, unbesehen darum, wer die Verfahrenskosten endgültig zu tragen habe. Es handle sich hierbei um zwei verschiedene Streitgegenstände.
Der Beschwerdeführer warf dem Schiedsgericht unter anderem verschiedene offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO vor. Das Bundesgericht erläuterte, dass gemäss Art. 393 lit. e ZPO gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden könne, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruhen würde. Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts sei indes nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten blieben Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen würden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Schiedsvereinbarung “als schuldrechtliche Grundlage für die Rückerstattungspflicht” herangezogen und gestützt darauf auf einen klagbaren Anspruch des Beschwerdegegners auf Bezahlung von Fr. 30’000.– geschlossen. Das Bundesgericht erläuterte, dass die Frage nach der Rechtsnatur der schiedsverfahrensrechtlichen Vorschusspflicht — materiell- oder prozessrechtlich — und die damit zusammenhängende, hier im Zentrum stehende Frage, ob ein klagbarer Anspruch auf Erstattung des zu viel geleisteten Gerichtskostenvorschusses bestehen würde, in der Doktrin umstritten sei. Das Bundesgericht bemerkte jedoch, das Schiedsgericht scheine sich mit seiner Lösung auf die Mehrheit der Autoren stützen zu können.
Gemäss Bundesgericht brauche darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 393 lit. e ZPO handle es sich auch bei der Verteilung der Partei- und Gerichtskosten um eine Frage des Verfahrensrechts — und nicht um eine solche des materiellen Rechts -, die einzig unter dem Blickwinkel des (prozessualen) Ordre public überprüft werden könne. Ob ein Schiedsgericht vorgängig in einem separaten Teilschiedsspruch über die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses entscheiden oder ob es im Endschiedsspruch über die Kostenverlegung befinden würde, könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Kognition keinen Unterschied machen. Es gehe in beiden Fällen um die Anwendung prozessualer Regeln und es könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, ob eine Schiedspartei ihrer schiedsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der vom Schiedsgericht verfügten Kostenvorschüsse direkt gegenüber dem Schiedsgericht nachkomme oder mittelbar über die Erstattung an die Gegenpartei, die an ihrer Stelle die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Schiedsgericht erfüllt habe. Nachdem aber der Beschwerdeführer keine Verletzung des Ordre public moniert habe, könne auf seine Kritik nicht eingetreten werden.
Unbehelflich seien schliesslich die Einwände des Beschwerdeführers, die er gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf den Rückerstattungsbetrag vorgetragen habe. Auch in diesem Rügekomplex beanstande der Beschwerdeführer in der Sache primär eine Verletzung prozessualer Regeln. Abgesehen davon habe er nicht aufgezeigt, inwiefern es im vorliegenden Fall im Ergebnis geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll, ihn zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag zu verpflichten, den er entgegen der (auf Art. 378 ZPO gestützten) Ziffer 11 des Konstituierungsbeschlusses nicht bezahlt habe und der vom Beschwerdegegner vorgeschossen wurde, diesem folglich in der Zwischenzeit nicht zur Verfügung stand.
Das Bundesgericht kam dementsprechend zum Schluss, dass die Beschwerde keine zulässigen und hinreichend begründeten Rügen enthalten habe, weshalb es nicht auf sie eintrat.